Kapitel Nº5 aus dem Handbuch

Wer darf in die PKV?

Von Goran Ovčar, Versicherungsfachmann (BWV) · eines von vierzig Kapiteln des PKV-Codes

Nicht das Einkommen allein entscheidet, sondern die Personengruppe. Wer die Wahl hat – und worauf es beim Zugang ankommt.

Die Grundregel

Es kommt auf die Versicherungsfreiheit an

Versicherungsfrei heißt nicht „ohne Versicherung“, sondern die Freiheit, das System zu wählen.

Wer die Wahl hat
Freiwillig Versicherte & Versicherungsfreie

Nur sie können zwischen gesetzlich und privat entscheiden.

Wer sie nicht hat
Pflichtversicherte

Solange die Versicherungspflicht besteht, ist der Weg in die PKV verschlossen.

Was immer gilt
Versichert sein muss jeder

Seit 2009 muss jeder in Deutschland krankenversichert sein. Du wählst also nie, ob du versichert bist, sondern nur, wo.

Quelle: SGB V §§ 5, 6, 8; § 193 Abs. 3 VVG.
Wer hat die Wahl?

Diese vier Gruppen dürfen wählen

01Angestellte über der Grenze

Nur mit einem Bruttoentgelt über der Versicherungspflichtgrenze, 2026 sind das 77.400 € im Jahr. Bei unterjährigem Start zählt die Hochrechnung, nicht das real Verdiente.

02Selbstständige & Freiberufler

Jederzeit und unabhängig vom Einkommen, weil sie generell versicherungsfrei sind. Es gibt keine Grenze, die erreicht werden müsste. Ausnahme: Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse, dort greift die Versicherungspflicht wie bei Angestellten.

03Studierende

Befreiung zu Studienbeginn. Die Entscheidung gilt dann bindend bis zum Ende des Studiums, ein Zurück gibt es nicht. Deshalb gehört sie an den Anfang, nicht ans Ende der Überlegung.

04Beamte & Beihilfe­berechtigte

Unabhängig vom Einkommen. Einen Großteil der Krankheitskosten zahlt der Dienstherr über die Beihilfe. Den Rest deckt eine private Versicherung (Restkostenversicherung).

Quelle: § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 SGB V.
Die Grenze · im Verlauf

Die Grenze steigt fast jedes Jahr

Versicherungspflichtgrenze im Jahr. Nur wer als Angestellter darüber verdient, darf privat wählen.

0 €25.000 €50.000 €75.000 €100.000 €so weiter: +2,8 % pro Jahr29.000 €199039.600 €200049.950 €201062.550 €202077.400 €202684.150 €20272003: +13 % per Gesetz
2027: Die Grenze steigt zusätzlich um 3.600 €, das steht schon im Gesetz. Amtlich wird der genaue Betrag erst, wenn die Bundesregierung die Werte für 2027 festlegt. Grau gestrichelt: mit dem Durchschnitt seit 1990 weitergerechnet, keine Prognose.
Quellen: Anlage 2 SGB VI und § 165 RVO bzw. § 6 Abs. 6 und 7 SGB V (Grenzen bis 2002: 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West; 1990 56.700 DM, 1995 70.200 DM, 2000 77.400 DM, ÷ 1,95583), 2003 Beitragssatzsicherungsgesetz, Werte 2005 bis 2026 laut Sozialversicherungs-Rechengrößen (sozialpolitik-aktuell.de Tabelle III.15). 2027: § 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V, zusätzlich 3.600 € (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228); Eurobetrag Schätzung. Gestrichelte Fortschreibung: Durchschnitt 1990–2026, 2,8 % pro Jahr, keine Prognose. Stand 15.09.2026.
Die Grenze richtig rechnen

Was zählt zum Jahresentgelt?

Es zählt alles, was du mit großer Sicherheit mindestens einmal im Jahr bekommst. Nicht nur das Monatsgehalt.

✓Zählt mit
Dein Monatsgehalt mal zwölf, auch wenn du mitten im Jahr anfängst
Weihnachts- und Urlaubsgeld, wenn es sicher kommt, auch ohne Vertrag aus Gewohnheit im Betrieb
Feste Überstundenpauschale und der garantierte Teil eines Bonus
✕Zählt nicht
Einzeln bezahlte Überstunden
Familienzuschläge (z. B. für Verheiratete)
Ein Bonus ohne Garantie, über den jedes Jahr neu entschieden wird
Wer zuerst prüft
Dein Arbeitgeber schätzt dein Jahresentgelt vorausschauend und meldet dich entsprechend an.
Wer entscheidet
Verbindlich entscheidet die Krankenkasse. Findet eine Prüfung später einen Fehler, kann die Pflicht rückwirkend gelten.
Quellen: § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, Familienzuschläge ausgenommen); Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbands zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019, Nr. 2.2 (Einmalzahlungen mit hinreichender Sicherheit, auch betriebliche Übung), Nr. 2.3 (Boni nur mit garantiertem Anteil, keine Durchschnittsbetrachtung), Nr. 2.5 (vorausschauende Betrachtung); § 28h Abs. 2 SGB IV (Entscheidung der Einzugsstelle). Stand 15.09.2026.
Die Grenze · heute

Wo die Versicherungspflichtgrenze liegt

Das musst du verdienen, um wählen zu dürfen. Maßgeblich ist dein regelmäßiges Jahresentgelt.

Heute · 2026
77.400 €
im Jahr, das sind 6.450 € brutto im Monat. Amtlich festgelegt.
Voraussichtlich · 2027
84.150 €
im Jahr, 7.012,50 € im Monat. Die Anhebung ist beschlossen, amtlich ist der Betrag noch nicht.
versichert.richtig Profi-Tipp Kläre zuerst deinen Status. Bist du schon freiwillig versichert, zählt die Grenze dieses Jahres. Wirst du gerade erst frei, muss dein Gehalt auch über der Grenze des nächsten Jahres liegen.
Quellen: § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Versicherungsfreiheit über der JAEG) · § 6 Abs. 4 SGB V – gilt für das Überschreiten der Grenze aus laufender Pflichtversicherung: Beginn erst mit Ablauf des Kalenderjahres und nur, wenn das Entgelt auch die ab dem folgenden Jahr geltende JAEG übersteigt; auf bereits versicherungsfreie Beschäftigte ist die Vorschrift nicht anwendbar · § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB V – wer allein durch die Anhebung der JAEG wieder versicherungspflichtig wird, kann sich binnen drei Monaten befreien lassen · § 6 Abs. 6 SGB V (jährliche Anpassung an die allgemeine Bruttolohnentwicklung) · Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: JAEG 77.400 €/Jahr · Entwurf für 2027: 84.150 €/Jahr (Rechengrößen-Verordnung, noch nicht beschlossen) – enthalten sind die reguläre Anpassung und die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 10.07.2026 beschlossene Sondererhöhung von 3.600 €/Jahr. Der amtliche Wert folgt mit der Rechengrößen-Verordnung im Herbst 2026.
Der richtige Zeitpunkt

Erst zum Jahreswechsel

Die GKV-Pflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres – wenn auch die Grenze des Folgejahres überschritten wird.

Heute noch pflichtversichert
1. Januar
2027
2026 überschreitet dein Gehalt erstmals die Grenze. Nur wenn es auch die höhere Grenze für 2027 übersteigt, endet die Pflicht zum Jahreswechsel – sonst bleibt sie bestehen.
Neuer Job
Ab sofort
Liegt das Gehalt im neuen Job von Anfang an über der Grenze, wirst du gar nicht erst pflichtversichert. Du kannst sofort in die PKV.
Austritt erklären
2 Wochen
ohne Frist, danach 2 Monate
Endet die Pflicht, läuft deine Mitgliedschaft automatisch als freiwillige weiter. Trittst du binnen zwei Wochen nach dem Brief der Kasse aus, endet sie sofort. Später geht es mit der normalen Kündigungsfrist: laufender Monat plus zwei Monate. In beiden Fällen brauchst du deinen PKV-Vertrag als Nachweis.
Profi-Tipp Bist du am 31.12.2026 privat vollversichert und liegt dein Gehalt 2027 unter der höheren Grenze? Dann beantrage innerhalb von drei Monaten bei deiner Krankenkasse, von der Pflicht befreit zu werden. So bleibst du privat.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V (Versicherungsfreiheit erst mit Ablauf des Kalenderjahres) und Satz 2 (das Entgelt muss auch die ab dem folgenden Jahr geltende Grenze übersteigen) · § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – bei Beginn einer neuen Beschäftigung wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt gegen die Grenze des laufenden Jahres geprüft; übersteigt es sie, entsteht keine Versicherungspflicht, Abs. 4 greift nicht · § 188 Abs. 4 SGB V – obligatorische Anschlussversicherung: Die Mitgliedschaft setzt sich als freiwillige fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit den Austritt; der Austritt wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (Zwei-Wochen-Frist ab Zugang des Hinweisschreibens, nicht ab dem Statuswechsel) · § 175 Abs. 4 i. V. m. § 191 Nr. 4 SGB V (Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft) · § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – die Befreiung setzt voraus, dass jemand wegen der Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird; wer 2026 die Grenze des Folgejahres nicht übersteigt, wird nie versicherungsfrei und kann sich deshalb auch nicht befreien lassen.
Wann neu gerechnet wird

Ein Monat genügt, aber nur im alten Jahr

Für die Grenze zählt nicht, was du im Jahr zusammen verdient hast. Gerechnet wird vorausschauend: dein Monatsbetrag mal zwölf, dazu die Sonderzahlungen, die in den nächsten zwölf Monaten sicher kommen. Neu gerechnet wird bei jeder Gehaltsänderung.

Erhöhung wirksam zum 1. Dezember
Frei ab
1. Januar

An diesem Tag wird neu gerechnet, mit dem neuen Monatsbetrag mal zwölf. Was du in den elf Monaten davor verdient hast, spielt keine Rolle. Nicht die Summe des Jahres zählt, sondern die Vorausschau ab dem Tag der Erhöhung.

Dieselbe Erhöhung zum 1. Januar
Ein Jahr
später

Jetzt fällt die Vorausschau schon ins neue Jahr, und die Pflicht endet erst mit dessen Ablauf. Ein Monat Unterschied im Arbeitsvertrag kostet dich ein ganzes Jahr.

Rückwirkend vereinbart
Zählt fürs
alte Jahr

Wird die Erhöhung erst später vereinbart und auf einen Monat des alten Jahres zurückdatiert, zählt sie für das Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist.

versichert.richtig Profi-Tipp Handel deine Erhöhung so aus, dass sie noch im alten Jahr wirksam wird, notfalls rückwirkend. Ein Monat früher im Arbeitsvertrag heißt ein Jahr früher privat.
Was du jetzt tun kannst

Der Termin steht fest, klären kannst du es jetzt

Auch wer erst in einem oder in zwei Jahren versicherungsfrei wird, muss bis dahin nichts liegen lassen. Der Termin ändert sich nicht mehr. Dein Gesundheitszustand kann sich ändern.

Später, und nicht überall gleich
Der förmliche Antrag

Den Antrag für deinen Zieltarif nehmen manche Gesellschaften erst rund ein halbes Jahr vor dem Beginn an, andere früher. Das ist die Hausregel des Versicherers, keine Frist aus dem Gesetz.

Sofort, bei manchen Gesellschaften
Gesundheit festhalten

Einige Häuser bieten Optionstarife an. Damit lässt sich dein heutiger Gesundheitszustand festhalten, ohne auf den Beginn zu warten. Was ein Optionsrecht ist, steht auf. Ob es für dich eines gibt, sehen wir uns für deinen Fall an.

Wann wirst du versicherungsfrei, und was geht schon jetzt?Termin sichern→
Das Zeitfenster 2026

Drei Daten, die jetzt zählen

Gesetzliche Fristen, keine Verkaufsfristen. Wer am 31.12.2026 privat versichert ist, für den gilt die Sondererhöhung der Grenze 2027 nicht.

Sep 2026OktNovDezJan 2027FebMärWECHSELGKV, freiwilligPKV30.09. kündigen01.12. PKV beginnt31.12. StichtagSICHERHEITSNETZ3 Monate für die Befreiung
30.09.2026 · Kündigen
Die freiwillige Mitgliedschaft endet zwei Monate zum Monatsende, also am 30.11.
01.12.2026 · PKV beginnt
Damit bist du am 31.12.2026 privat versichert, und die Sondererhöhung gilt für dich nicht.
31.03.2027 · Sicherheitsnetz
Wirst du am 01.01.2027 pflichtig, kannst du dich binnen drei Monaten befreien lassen. Unwiderruflich.
Profi-Tipp Reich die Versicherungsbestätigung der PKV bis 30.11. bei deiner Kasse ein. Ohne diesen Nachweis wird die Kündigung nicht wirksam.
Quellen: § 175 Abs. 4 SGB V (Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats; wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist; Wortlaut geprüft 15.09.2026). § 6 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 8 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Sondererhöhung der Grenze 2027 um 3.600 €; Bestandsschutz für am 31.12.2026 privat Versicherte). § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB V (Befreiung, Antrag binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht; wirkt vom Beginn an, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden; nicht widerrufbar). Die Fristen gelten für freiwillig gesetzlich Versicherte; bei Versicherungspflicht gilt § 188 Abs. 4 SGB V. Stand 15.09.2026.
Die 55-Jahre-Hürde

(K)eine Entscheidung fürs Leben?

Ab 55 gilt für den Weg zurück in die gesetzliche Versicherung eine Zusatzregel.

Die Grenze
55
ab dem vollendeten
55. Lebensjahr
Wann sie greift – beide Bedingungen
1
In den letzten 5 Jahren bestand keine gesetzliche Mitgliedschaft.
2
Mindestens die Hälfte davon versicherungsfrei, selbstständig oder befreit.
→ Nur wenn beides zutrifft, bleibst du versicherungsfrei. Welche Wege zurück es sonst gibt und was dabei zu beachten ist, steht vollständig in Kapitel 28. Dauerhaft privat versichert zu bleiben ist für einen PKV-Kunden der Normalfall, kein Schadensfall.
versichert.richtig Profi-Tipp Wechselst du nach 50 in die PKV, lass dir vorher den Beitrag bis ins Rentenalter rechnen, mit und ohne Beitragsentlastung. Das mache ich kostenlos.
Quelle: § 6 Abs. 3a SGB V in der Fassung seit 1. Januar 2026; § 10 SGB V (Familienversicherung); § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V (Beitritt bei Schwerbehinderung); § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (9/10-Regelung); Beitragszuschlag ab 2028 nach § 242b SGB V. Wortlaut abgerufen am 21.09.2026 auf gesetze-im-internet.de.
Wer zahlt mit?

Der Arbeitgeber zahlt mit

Angestellte erhalten die Hälfte ihres PKV-Beitrags vom Arbeitgeber – bis zum Höchstzuschuss.

Krankenversicherung
508,59 €
Arbeitgeberzuschuss höchstens im Monat (2026)
Pflegeversicherung
104,63 €
Arbeitgeberzuschuss höchstens im Monat (2026)
Zusammen bis zu
613,22 €
monatlicher Arbeitgeber-Zuschuss.

Neu seit 2026: Du sagst deinem Arbeitgeber nur, dass du privat versichert bist. Eine Bescheinigung deines Versicherers brauchst du nicht mehr, er holt sich die Beiträge digital.

Quelle: § 257 SGB V / § 61 SGB XI; Höchstzuschuss 2026 = halber Höchstbeitrag (BBG × Beitragssatz / 2).
Eines von vierzig

Der ausführliche Ratgeber dazu

Dieses Kapitel fasst das Thema zusammen. Der Ratgeber geht ins Einzelne, mit Zahlen, Paragrafen und Fristen.

Zum Weiterlesen

Willst du das ganze Handbuch?

Vierzig Kapitel wie dieses, von der ersten Frage bis zum Beitrag im Alter. Ich schicke es dir zu, ohne Kosten und ohne Haken. Name und ein Weg, dich zu erreichen, genügen.

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