Die Grundregel
Es kommt auf die Versicherungsfreiheit an
Versicherungsfrei heißt nicht „ohne Versicherung“, sondern die Freiheit, das System zu wählen.
Wer die Wahl hat
Freiwillig Versicherte & Versicherungsfreie
Nur sie können zwischen gesetzlich und privat entscheiden. Geregelt in §§ 5, 6 und 8 SGB V.
Wer sie nicht hat
Pflichtversicherte
Solange die Versicherungspflicht besteht, ist der Weg in die PKV verschlossen.
Was immer gilt
Versichert sein muss jeder
Allgemeine Versicherungspflicht seit 2009, § 193 VVG. Die Wahl ist nie „Versicherung oder keine“, sondern immer nur zwischen zwei Systemen.
Quelle: SGB V §§ 5, 6, 8; § 193 Abs. 3 VVG.
Wer hat die Wahl?
Vier Wege in die PKV
01Beamte & Beihilfeberechtigte
Unabhängig vom Einkommen. Der Dienstherr trägt über die Beihilfe einen Großteil – ergänzt durch eine private Restkostenversicherung.
02Selbstständige & Freiberufler
Jederzeit, unabhängig vom Einkommen – generell versicherungsfrei. Ausnahme: Künstler & Publizisten (KSK).
03Angestellte über der Grenze
Nur mit einem Bruttoentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze – dazu gleich mehr.
Befreiung zu Studienbeginn – die Entscheidung gilt dann bindend bis zum Ende des Studiums.
Die Grenze für Angestellte
Die Versicherungspflichtgrenze
Auch JAEG genannt – das Bruttoentgelt, das Angestellte überschreiten müssen.
JAEG 2026
77.400 €
im Jahr — das sind 6.450 € brutto / Monat.
Entwicklung der Grenze (€/Jahr)
* Prognose inkl. geplanter Sonderanhebung (+3.600 €) — der Zugang wird damit weiter erschwert.
Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 (Referentenentwurf BMAS). 2027 = Prognose (GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz).
Die Grenze richtig rechnen
Was zählt zum Jahresentgelt?
Es zählt alles, was du mit großer Sicherheit mindestens einmal im Jahr bekommst. Nicht nur das Monatsgehalt.
Dein Monatsgehalt mal zwölf, auch wenn du mitten im Jahr anfängst
Weihnachts- und Urlaubsgeld, wenn es sicher kommt, auch ohne Vertrag aus Gewohnheit im Betrieb
Feste Überstundenpauschale und der garantierte Teil eines Bonus
Einzeln bezahlte Überstunden
Familienzuschläge (z. B. für Verheiratete)
Ein Bonus ohne Garantie, über den jedes Jahr neu entschieden wird
Entgeltgrenzen
2026
Allgemeine JAEG · Zugang zur PKV
77.400 € / Jahr
= 6.450 € brutto / Monat
Besondere JAEG · Bestand vor 2003
69.750 € / Jahr
= 5.812,50 € / Monat (= BBG)
Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026; regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt i. S. d. § 6 SGB V.
Der richtige Zeitpunkt
Erst zum Jahreswechsel
Die GKV-Pflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres – wenn auch die Grenze des Folgejahres überschritten wird.
Beispiel
2026
Gehalt überschreitet erstmals die Grenze (77.400 €).
2027
liegt das Entgelt voraussichtlich auch über der neuen Grenze.
→Wechsel möglich ab 1. Januar 2027.
Der Arbeitgeber meldet den Statuswechsel automatisch an die Krankenkasse – eine gesonderte Kündigung der GKV ist nicht erforderlich.
Danach bleibt Zeit, sich aktiv für die PKV zu entscheiden – sonst folgt automatisch die freiwillige GKV.
§ 8 SGB V
Wer jetzt wechselt und 2027 von der höheren Grenze wieder eingeholt würde, kann sich auf Antrag binnen 3 Monaten von der Versicherungspflicht befreien lassen – und in der PKV bleiben.
Quelle: § 6 Abs. 4 SGB V; § 188 Abs. 4 SGB V; Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Gut zu wissen
Die 55-Jahre-Hürde
Der Weg zurück in die gesetzliche Versicherung ist ab einem bestimmten Alter faktisch versperrt.
55
ab dem vollendeten 55. Lebensjahr
Wer 55 ist und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert war – und mind. die Hälfte davon versicherungsfrei oder selbstständig – kann nicht mehr in die GKV-Pflicht zurück.
Die Wahl für die PKV ist ab 55 faktisch dauerhaft – deshalb gehört sie gut beraten und früh durchdacht.
Quelle: § 6 Abs. 3a SGB V.
Wer zahlt mit?
Der Arbeitgeber zahlt mit
Angestellte erhalten die Hälfte ihres PKV-Beitrags vom Arbeitgeber – bis zum Höchstzuschuss.
Krankenversicherung
508,59 €
max. AG-Zuschuss / Monat (2026)
Pflegeversicherung
104,63 €
max. AG-Zuschuss / Monat (2026)
Zusammen bis zu
613,22 €
monatlicher Arbeitgeber-Zuschuss.
Quelle: § 257 SGB V / § 61 SGB XI; Höchstzuschuss 2026 = halber Höchstbeitrag (BBG × Beitragssatz / 2).