Wann du wechseln darfst
Wer am 31.12.2026 privat versichert ist, für den greift die außerordentliche Anhebung der Grenze nicht. Dafür müssen zwei Termine sitzen: Kündigung bis 30.09.2026 (zwei Monate zum Monatsende, § 175 Abs. 4 SGB V) und PKV-Start bis 01.12.2026. Das sind gesetzliche Fristen, keine Verkaufsfristen. Ob sich ein Wechsel für dich lohnt, ist eine andere Frage, und die rechnen wir vorher durch.
Entscheidend ist die JAEG: Liegt dein regelmäßiges Jahresbrutto darüber (2026: 77.400 €, für einen Wechsel zum 1.1.2027 zusätzlich rund 84.600 € nach § 6 Abs. 4 SGB V), wirst du versicherungsfrei und kannst dich privat versichern. Für Berufseinsteiger und Aufsteiger ist das oft der Moment, in dem sich die Tür öffnet.
Der Arbeitgeber-Zuschuss
Dein Arbeitgeber beteiligt sich an der PKV wie an der GKV: 2026 mit bis zu 508,59 €/Monat. Das senkt deinen tatsächlichen Eigenanteil erheblich. In vielen Fällen zahlst du netto ähnlich viel wie in der GKV, bekommst aber deutlich mehr Leistung.
Was du vorher bedenken solltest
- Beitrag im Alter, mit Alterungsrückstellungen und Entlastungstarifen planbar. Wichtig: von Anfang an den Verlauf kennen.
- Familie, anders als in der GKV ist jedes Mitglied eigenständig zu versichern. Für Familien lohnt eine genaue Rechnung.
- Rückkehr in die GKV, bis 55 unter Bedingungen möglich, danach stark eingeschränkt.
Was „regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt“ wirklich heißt
An dieser Stelle scheitern die meisten Selbsteinschätzungen, und zwar in beide Richtungen. Maßgeblich ist nicht, was am Jahresende auf der Lohnsteuerbescheinigung steht, sondern was vorausschauend regelmäßig zu erwarten ist. Der Unterschied:
- Zählt mit: das feste Bruttogehalt, dazu Sonderzahlungen, auf die du einen vertraglichen Anspruch hast, etwa ein zugesagtes 13. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld. Sie werden auf zwölf Monate umgelegt.
- Zählt nicht mit: Überstundenvergütung, einmalige Prämien ohne Zusage, Gewinnbeteiligungen, die jedes Jahr neu entschieden werden, und alles, was der Arbeitgeber freiwillig und widerruflich zahlt.
Das führt zu einer unangenehmen Konstellation: Wer 80.000 € verdient hat, davon aber 12.000 € aus einem Bonus ohne Anspruch, liegt beim regelmäßigen Entgelt bei 68.000 € und damit unter der Grenze. Umgekehrt kann jemand mit 74.000 € Festgehalt plus vertraglich zugesagtem 13. Gehalt darüber liegen. Wer sich hier verschätzt, kündigt seine Kasse und steht ohne Zugang zur PKV da. Deshalb sehe ich mir vor jedem Wechsel den Arbeitsvertrag an, nicht die Gehaltsabrechnung.
Warum für 2027 zwei Grenzen gelten
Versicherungsfrei wird man nicht mit dem Überschreiten allein, sondern erst, wenn das Entgelt die Grenze des laufenden Jahres und die des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für einen Wechsel zum 1.1.2027 heißt das: über 77.400 € für 2026 und über der für 2027 erwarteten Grenze von rund 84.600 €. Die 2027er Zahl ist eine Prognose, solange die Rechengrößenverordnung nicht verkündet ist, deshalb steht auf dieser Seite überall „rund“.
Praktisch bedeutet das: Ein Gehalt zwischen den beiden Grenzen reicht 2026 nicht für einen Wechsel zum Jahreswechsel. Das ist keine Auslegungssache, sondern der Grund, warum so viele Wechsel zum 1.1.2027 an der Prüfung scheitern werden.
Der Arbeitgeberzuschuss, genau gerechnet
Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte deines PKV-Beitrags, höchstens aber die Hälfte dessen, was er in der gesetzlichen Kasse zahlen müsste. Für 2026 sind das 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflegepflichtversicherung, zusammen 613,22 € im Monat.
- Liegt dein halber Beitrag darunter, zahlt der Arbeitgeber genau diese Hälfte, nicht mehr.
- Liegt er darüber, ist bei 613,22 € Schluss, den Rest trägst du allein.
- Der Zuschuss gilt für den ganzen Vertrag, also auch für mitversicherte Familienangehörige, aber der Höchstbetrag bleibt derselbe.
Neu seit 2026: Du sagst deinem Arbeitgeber nur, dass du privat versichert bist. Eine Bescheinigung deines Versicherers brauchst du nicht mehr, er holt sich die Beiträge digital über ELStAM. Deine Steuer-ID muss dafür bei deinem Versicherer hinterlegt sein.
Für den ehrlichen Vergleich gehört auf die andere Seite der GKV-Höchstbeitrag von 1.226,44 € im Monat inklusive Pflege, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen. Wer nur den PKV-Beitrag gegen seinen halben GKV-Beitrag stellt, vergleicht zwei unterschiedliche Dinge.
Die Lücke, die fast alle übersehen: ab Woche sieben
Sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Danach springt in der gesetzlichen Kasse das Krankengeld ein, in der privaten nicht. Dort brauchst du dafür ein eigenes Krankentagegeld, das ab dem 43. Tag greift.
Der Baustein kostet wenig, und er fehlt trotzdem in vielen Angeboten, weil er den Vergleichsbeitrag optisch erhöht. Ein Angebot ohne Krankentagegeld ist für Angestellte kein günstigeres Angebot, sondern ein unvollständiges.
Was passiert, wenn das Gehalt wieder sinkt
Rutschst du unter die Grenze, wirst du wieder versicherungspflichtig, und zwar automatisch. Der PKV-Vertrag endet dadurch nicht von selbst, du kannst ihn kündigen oder als Anwartschaft ruhen lassen, damit Alterungsrückstellungen und Gesundheitszustand erhalten bleiben.
Ab dem 55. Geburtstag gilt das nicht mehr. Wer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V erfüllt, wird auch bei sinkendem Gehalt nicht wieder pflichtversichert. Das ist der Punkt, an dem die Entscheidung endgültig wird, und der Grund, warum bei der Wahl des Versicherers die Beitragshistorie schwerer wiegt als der Einstiegsbeitrag. Mehr dazu unter Einmal privat, immer privat?
Familie: die Rechnung, die den Ausschlag gibt
In der gesetzlichen Kasse sind Partner ohne eigenes Einkommen und Kinder beitragsfrei mitversichert. In der PKV kostet jede Person ihren eigenen Beitrag. Das ist der häufigste Grund, warum ich Angestellten vom Wechsel abrate, und zwar unabhängig davon, was dabei für mich herausspringt: Alleinverdiener mit mehreren Kindern fahren in der gesetzlichen Kasse oft günstiger.
Umgekehrt gilt: Sind beide Partner gut verdienend und berufstätig, kehrt sich die Rechnung um. Kinder lassen sich außerdem ohne Gesundheitsprüfung nachversichern, wenn die Frist eingehalten wird, siehe Kindernachversicherung.
Drei Fehler, die ich immer wieder sehe
- Zuerst die Kasse kündigen, dann den Antrag stellen. Genau andersherum. Erst muss die Annahme des Versicherers schriftlich vorliegen, dann wird gekündigt.
- Den Antrag „auf Verdacht“ stellen. Bei Vorerkrankungen gehört davor eine anonyme Voranfrage, sonst steht eine Ablehnung in der Akte, nach der später gefragt wird.
- Nur auf den Beitrag schauen. Zwei Tarife mit gleichem Preis können sich beim Zahnersatz, bei Heilmitteln oder über dem GOÄ-Höchstsatz um Tausende Euro unterscheiden. Siehe Worauf es beim Tarif ankommt.
Lass dir deinen Netto-Eigenanteil nach Arbeitgeber-Zuschuss rechnen, nicht nur den Tarifbeitrag. Erst dann ist der Vergleich zur GKV ehrlich.