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Die Gesundheitsprüfung, und wie du dich schützt

Die Gesundheitsfragen entscheiden über Beitrag, Zuschläge und Aufnahme. Der wichtigste Schutz vor einer Ablehnung in deiner Akte: die anonyme Risikovoranfrage.

Von Goran Ovčar, Versicherungsfachmann (BWV) · zuletzt geprüft:

Kurz beantwortet: Prüft der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung, entscheidet nicht dein Gedächtnis, sondern was in den Akten steht. Vier Dinge zählen: ob der Hinweis nach § 19 Abs. 5 VVG überhaupt erteilt wurde, ob du eine Einzelermächtigung statt einer pauschalen Schweigepflichtentbindung gibst, was in deiner eigenen Akte steht, und ob die dort genannten Diagnosen stimmen.

Worum es geht

Nach § 19 Abs. 1 VVG musst du bei Antragstellung „die dir bekannten Gefahrumstände“ anzeigen, „nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat“. Meldet sich der Versicherer später und sagt, es fehle eine Angabe, prüft er eine Anzeigepflichtverletzung. Am Ende stehen je nach Verschulden Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung oder ein Risikozuschlag.

Das klingt nach einer Sache zwischen dir und deinem Gedächtnis. Es ist eine Sache zwischen dem Versicherer und deinen Akten. Und Akten sind nicht immer richtig.

Schritt 1: Zuerst der Formfehler, nicht die Diagnose

Bevor über eine einzige Erkrankung gesprochen wird, gehört eine Frage geklärt, die nichts mit Medizin zu tun hat. § 19 Abs. 5 VVG sagt:

Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Gesondert und in Textform. Nicht als Zeile im Kleingedruckten, nicht mündlich. Fehlt dieser Hinweis in deinen Antragsunterlagen, sind Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung ausgeschlossen. Deshalb ist der erste Griff nicht zur Krankengeschichte, sondern zum Antrag.

Schritt 2: Keine pauschale Schweigepflichtentbindung

Im nächsten Schritt liegt meist ein Formular auf dem Tisch, mit dem du den Versicherer allgemein von der Schweigepflicht entbindest. Das musst du nicht unterschreiben.

§ 213 Abs. 1 VVG erlaubt die Erhebung deiner Gesundheitsdaten bei Ärzten, Krankenhäusern, anderen Personenversicherern, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden nur, soweit die Kenntnis erforderlich ist und du eingewilligt hast. Und § 213 Abs. 3 VVG gibt dir ausdrücklich:

Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.

Jederzeit, und ohne Begründung. Nach § 213 Abs. 4 VVG muss der Versicherer dich sogar auf dieses Recht hinweisen. Der Unterschied ist erheblich: Eine pauschale Entbindung öffnet deine gesamte Krankengeschichte. Die Einzelermächtigung öffnet genau das, was der konkrete Fall braucht.

Der praktische Weg ist kein Nein, sondern ein Angebot: Du erfüllst deine Mitwirkung und holst die Auskünfte selbst ein. Das Musterschreiben dafür liegt bereit, es benennt Ärzte, Vorversicherung und Krankenhaus und bittet darum, die Anfrage auf die Diagnosen zu beschränken, die zur Prüfung erforderlich sind.

Schritt 3: Die eigene Akte holen, auf zwei Wegen

Du kannst nicht bewerten, was du nicht gelesen hast. Zwei Quellen, beide mit gesetzlichem Anspruch:

WoherGrundlageWas drinsteht
Behandelnde Ärzte§ 630g Abs. 1 BGBEinsicht in die vollständige Behandlungsakte, unverzüglich. Die erste Abschrift ist unentgeltlich.
Vorherige Krankenkasse§ 305 Abs. 1 SGB VAuskunft über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten, also die abgerechneten Diagnosen.

Der zweite Weg ist der unterschätzte. Was ein Arzt abrechnet, steht nicht zwangsläufig in deiner Akte und wurde oft nie mit dir besprochen. Genau dort tauchen die Diagnosen auf, mit denen der Versicherer später argumentiert.

Schritt 4: Lesen, was wirklich dasteht

Drei Muster, die immer wieder vorkommen:

  • Verdachtsdiagnose als gesicherte geführt. Der Arzt notiert einen Verdacht zur Abklärung, in den Daten steht er als Befund.
  • Nebendiagnose ohne Gespräch. Sie wird mitcodiert, ohne dass du je davon erfahren hast.
  • Oberbegriff statt Befund. Codiert wird die Kategorie, nicht das, was tatsächlich war.

Und hier greift der Wortlaut von § 19 Abs. 1 VVG zu deinen Gunsten: Anzuzeigen sind die dir bekannten Gefahrumstände. Eine Diagnose, die nie mit dir besprochen wurde, ist kein dir bekannter Umstand. Du kannst nicht verschwiegen haben, was du nicht wusstest.

Schritt 5: Falsche Diagnosedaten berichtigen lassen

Stimmt eine Diagnose nachweislich nicht, gibt es dafür ein Verfahren mit Frist. § 305 Abs. 1 Satz 6 SGB V sieht die Berichtigung von Diagnosedaten vor, deren „Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis belegt wird“. Und Satz 7:

Den Antrag nach Satz 6 haben die Krankenkassen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Antrags zu bescheiden.

Das ist kein Kulanzweg, sondern ein Anspruch mit Bearbeitungsfrist. Voraussetzung ist die ärztliche Klarstellung, also genau das Dokument, das du im vierten Schritt gesucht hast.

Was der Versicherer darf, wenn die Prüfung bestätigt wird

§ 19 VVG staffelt nach Verschulden, und der Unterschied ist groß. Absatz 3 sagt:

Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Ohne Vorsatz und ohne grobe Fahrlässigkeit gibt es also keinen Rücktritt. Genau deshalb entscheidet die Frage, ob du eine Diagnose überhaupt kanntest, oft über den ganzen Vertrag.

Profi-Tipp

Unterschreib nichts, solange du deine eigene Akte nicht gelesen hast. Die Reihenfolge entscheidet: erst der Formfehler, dann die Einzelermächtigung, dann die Akte. Wer zuerst pauschal entbindet, gibt genau das aus der Hand, worüber später gestritten wird.

Warum das selten allein gelingt

Die Rechte oben stehen dir zu, und die Unterlagen bekommst du. Die schwierige Arbeit beginnt danach: einschätzen, welche Diagnose überhaupt erheblich ist, welche ärztliche Formulierung eine Klarstellung trägt, und wie man das dem Versicherer so vorlegt, dass er den Zuschlag reduziert oder die Kündigung zurücknimmt.

Das ist Verhandlung, nicht Formularwesen. Ich mache das mit Spezialisten, die den Fall auseinandernehmen und bewerten, und führe das Gespräch mit dem Versicherer. Wenn du gerade so ein Schreiben auf dem Tisch hast, sprich mit mir, bevor du etwas unterschreibst.

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