Niedergelassen = freiberuflich = freier Zugang
Mit der Niederlassung in eigener Praxis, ob als Vertragsarzt, Privatarzt oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft, bist du Freiberufler und damit versicherungsfrei. Die JAEG spielt für dich keine Rolle: Du kannst dich jederzeit privat versichern, unabhängig davon, was die Praxis abwirft. Der Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif, nicht nach deinem Einkommen. Gerade in der Aufbauphase einer Praxis ist das ein planbarer Fixposten, während der GKV-Beitrag als freiwillig Versicherter mit dem Einkommen bis zum Höchstbeitrag von rund 1.226 €/Monat inkl. Pflege (2026) steigen würde.
Angestellt in der Klinik: Was zählt wirklich zur JAEG?
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte entscheidet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Und hier lohnt Präzision, denn nicht alles auf der Gehaltsabrechnung zählt mit: Grundgehalt und vertraglich fest zugesagte Bezüge (etwa garantierte Zulagen oder ein tariflich fixiertes 13. Gehalt) werden angerechnet, unregelmäßige Dienste, schwankende Bereitschafts- und Rufdienstvergütungen dagegen nicht. Ein Assistenzarzt, der nur mit Diensten über die Grenze kommt, liegt sozialversicherungsrechtlich darunter. Ein Facharzt oder Oberarzt mit entsprechendem Grundtarif liegt dagegen oft sicher darüber. Der Blick gehört also auf den Arbeitsvertrag, nicht auf die Dezember-Abrechnung.
Versorgungswerk: Rente ja, Krankenversicherung nein
Was das Versorgungswerk dagegen bringen kann: über Kammer, Verband oder Versorgungswerk bestehen bei manchen Versicherern Rahmen- und Gruppenverträge mit Beitragsnachlass oder erleichterten Annahmebedingungen. Ob es für dich einen gibt und ob er sich rechnet, sind zwei verschiedene Fragen.
Ein Klassiker im Beratungsgespräch: „Ich bin doch im Versorgungswerk, bin ich dann nicht sowieso raus aus dem System?“ Nein. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der ärztlichen Versorgungswerke betrifft ausschließlich die Altersvorsorge. Am Krankenversicherungs-Status ändert sie nichts: Angestellte Ärzte bleiben bis zur JAEG GKV-pflichtig, Niedergelassene sind frei. Wer beides verwechselt, plant an der Realität vorbei.
Du kennst die GOÄ, also kennst du den Unterschied
Als Arzt kennst du den Unterschied zwischen Kassenbudget und Privatrechnung. Du rechnest selbst nach GOÄ ab oder siehst jeden Tag, wie Termine, Diagnostik und Zeit bei Kassen- und Privatpatienten auseinanderliegen. Genau diesen Zugang sicherst du dir mit der PKV für dich und deine Familie. Fair ist aber auch: Die PKV ist kein Selbstläufer. Drei Punkte, die gerade Mediziner sauber planen sollten:
Planst du den Schritt aus der Klinik in die Niederlassung? Dann kläre den PKV-Einstieg vor der Praxisgründung. Als Angestellter mit Gehalt über der JAEG kommst du oft schon vorher hinein, und startest in die Selbstständigkeit mit gesichertem Status, statt Praxisaufbau und Gesundheitsprüfung gleichzeitig zu stemmen.
- Krankentagegeld an die Realität anpassen, als Niedergelassener trägt bei deinem Ausfall niemand die Praxiskosten weiter; das Tagegeld muss Privatentnahme und ggf. laufende Fixkosten abdecken, nicht nur ein Wunsch-Netto.
- Schnittstelle zur Berufsunfähigkeit definieren. Krankentagegeld endet, wenn Berufsunfähigkeit beginnt. Ohne abgestimmte BU-Absicherung (auch mit Blick auf die BU-Rente des Versorgungswerks, die meist eng definiert ist) entsteht genau dort eine Lücke.
- Familie einzeln rechnen, in der PKV ist jedes Familienmitglied eigenständig versichert; Kinder kommen ohne Gesundheitsprüfung hinein, wenn du sie innerhalb von 2 Monaten anmeldest (Kindernachversicherung), kosten aber eigenen Beitrag.
Rechtsgrundlage: § 198 VVG
Häufige Fragen
Können niedergelassene Ärzte jederzeit in die PKV?
Ja. Niedergelassene Ärzte sind Freiberufler und damit versicherungsfrei, der Zugang zur PKV steht ihnen unabhängig vom Einkommen jederzeit offen.
Ändert das ärztliche Versorgungswerk etwas am Krankenversicherungs-Status?
Nein. Das Versorgungswerk ersetzt nur die gesetzliche Rentenversicherung (Befreiung nach § 6 SGB VI). Für die Krankenversicherung gelten weiterhin die normalen Regeln: Freiberufler frei, Angestellte über die JAEG.