Wechsel & Bestand · Stand 2026

Tarifwechsel nach § 204 VVG

Von Goran Ovčar, Versicherungsfachmann (BWV) · zuletzt geprüft:

Kurz erklärt: § 204 VVG gibt dir das Recht, jederzeit in einen anderen Tarif deines eigenen Versicherers zu wechseln. Alterungsrückstellungen und Eintrittsalter wandern vollständig mit, eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen.

Zu teuer? Kündigen ist selten die Lösung.

§ 204 VVG gibt dir das Recht, jederzeit in einen anderen Tarif deines eigenen Versicherers zu wechseln. Deine Alterungsrückstellungen wandern voll mit, sie sind nicht verloren. Wichtig: Beim Wechsel zu einem anderen Anbieter bleibt nur ein kleiner Teil der Rückstellungen erhalten.

Im eigenen Haus bleibt alles.

Was beim Wechsel bleibt

Du verlierst nichts Wichtiges.

Rückstellungen Deine vollen Alterungsrückstellungen wandern mit in den neuen Tarif.

Eintrittsalter Dein ursprüngliches, günstiges Eintrittsalter bleibt erhalten. Gesundheitsprüfung Nur für Mehrleistungen, für gleichwertige oder geringere Leistung gar nicht.

So senkst du den Beitrag

Drei Hebel, ein Recht auf Beratung.

01 Moderner Tarif In einen neueren, oft günstiger kalkulierten Tarif desselben Versicherers wechseln. 02 Selbstbehalt Einen höheren Selbstbehalt wählen, senkt den Monatsbeitrag spürbar. 03 Bausteine streichen Nicht mehr benötigte Bausteine (z. B. Krankentagegeld im Ruhestand) weglassen. Dein Recht: Der Versicherer muss dich auf Wunsch über geeignete Zieltarife informieren (§ 204 VVG).

Worauf es ankommt

Mächtig, aber tückisch.

Der falsche Zieltarif kann Leistungen verschlechtern oder im Alter teuer werden. Entscheidend ist nicht der niedrigste Beitrag, sondern der richtige Tarif, darum gehört der Wechsel in fachkundige Hände.

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Was das Recht genau umfasst

§ 204 VVG ist kein Entgegenkommen des Versicherers, sondern ein Anspruch. Du kannst jederzeit verlangen, in einen anderen Tarif deines Unternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, und deine erworbenen Rechte samt Alterungsrückstellung werden angerechnet. Der Versicherer darf das nicht ablehnen und auch nicht an Bedingungen knüpfen, die im Gesetz nicht stehen.

Eine Gesundheitsprüfung ist nur für Mehrleistungen zulässig. Und selbst dann hast du zwei Möglichkeiten: den Zuschlag annehmen, oder auf genau diese Mehrleistung verzichten. Der Wechsel scheitert also nicht an deiner Gesundheit, sondern höchstens der Zusatzbaustein.

„Gleichartig“ heißt dabei nicht „identisch“. Entscheidend ist, dass die Tarife demselben Zweck dienen, also etwa beide eine ambulante und stationäre Krankheitskostenvollversicherung sind. Ein Wechsel aus einer Vollversicherung in eine Zusatzversicherung ist kein Fall des § 204 VVG.

Der Ablauf, Schritt für Schritt

  1. Tarifauskunft verlangen. Frag deinen Versicherer schriftlich nach allen Tarifen, in die du wechseln kannst, samt Beitrag und Leistungsübersicht. Das Musterschreiben dafür liegt unten bereit.
  2. Zieltarife prüfen, und zwar auf Leistung, nicht auf Beitrag. Ein Tarif, der 90 € spart und den Zahnersatz von 90 auf 50 Prozent senkt, ist keine Ersparnis, sondern eine Verschiebung.
  3. Prüfen, ob der Zieltarif offen ist. Ein geschlossener Tarif nimmt keine jungen Versicherten mehr auf. Was heute günstig aussieht, kann in zehn Jahren die stärksten Erhöhungen tragen. Siehe Geschlossene Tarife.
  4. Wechsel schriftlich beantragen, mit dem gewünschten Termin. Üblich ist der Monatsersten.
  5. Bestätigung abgleichen. Prüfe im neuen Nachtrag, ob Eintrittsalter und Alterungsrückstellung übernommen wurden und ob ein Risikozuschlag auftaucht, den du nicht vereinbart hast.

Fünf Fallen, die ich regelmäßig sehe

  • Der Selbstbehalt wird zu hoch gewählt. Er senkt den Beitrag sofort und sicher, die Rechnung kommt erst im Krankheitsjahr. Sinnvoll ist er nur, wenn du den Betrag jederzeit aus der Rücklage zahlen könntest.
  • Der Beitragsentlastungsbaustein fällt weg. Wer ihn beim Wechsel streicht, spart heute und zahlt im Ruhestand mehr. Siehe Beitragsentlastung im Alter.
  • Das Krankentagegeld verschwindet unbemerkt, obwohl es noch gebraucht wird, oder es bleibt drin, obwohl der Ruhestand längst begonnen hat.
  • Tarifwechsel und Anbieterwechsel werden gegeneinander ausgespielt. Beides sind Werkzeuge, und welches passt, hängt vom Fall ab. Wichtig ist nur, dass du weißt, was beim Wechsel des Unternehmens mit deinem Geld passiert: Verträge ab dem 1. Januar 2009 nehmen ihren Übertragungswert mit, er wirkt beim neuen Versicherer beitragsmildernd. Wie hoch er in deinem Vertrag ist, sagt dir dein Versicherer auf Anfrage. Danach lässt sich rechnen statt raten. Siehe Anbieterwechsel.
  • Der Wechsel wird als Ersatz für eine Prüfung der Erhöhung benutzt. Beides sind verschiedene Wege. Eine unwirksame Beitragsanpassung kannst du unabhängig davon prüfen lassen, siehe Beitragserhöhung.

Wann ein anderer Weg besser passt

Der Paragraf hilft innerhalb deines Unternehmens. Er hilft nicht, wenn das Unternehmen selbst das Problem ist, also über Jahre deutlich stärker anpasst als der Markt und keinen tragfähigen Zieltarif mehr im Angebot hat. Dann ist der Wechsel des Anbieters der richtige Weg, und er ist besser als sein Ruf: Verträge ab dem 1. Januar 2009 nehmen ihren Übertragungswert mit, und der senkt den Beitrag beim neuen Versicherer.

Welcher der beiden Wege für dich rechnet, sagen nur deine Zahlen, keine Regel. Ich sehe mir beides an, den Zieltarif im eigenen Haus und den Markt. Welche Kennzahlen bei der Wahl des Unternehmens zählen, steht unter Welche PKV ist die stabilste?

Drei Wege, die oft verwechselt werden

  • Tarifwechsel nach § 204 VVG: jederzeit, im eigenen Haus, volle Anrechnung, Gesundheitsprüfung nur für Mehrleistungen.
  • Optionsrecht: nur zu festgelegten Stichtagen, dafür ganz ohne Gesundheitsprüfung, auch für Mehrleistungen. Siehe Optionsrecht.
  • Anbieterwechsel: neuer Vertrag, neue Gesundheitsprüfung, neues Eintrittsalter, dafür freie Wahl des Versicherers. Bei Verträgen ab dem 1. Januar 2009 wandert der Übertragungswert mit und wirkt beitragsmildernd. Siehe auch Anbieterwechsel.

Das Schreiben dazu ist fertig: Musterschreiben Tarifwechsel nach § 204 VVG, zum Kopieren. Nicht zu verwechseln mit dem Optionsrecht, das nur an festen Stichtagen gilt, dafür ohne Gesundheitsprüfung.

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