Erst die Zusage, dann die Therapie
Die meisten Tarife verlangen, dass die Erstattung vor Beginn zugesagt wird. Wer erst anfängt und danach einreicht, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben, selbst wenn die Behandlung medizinisch notwendig war.
Üblich ist eine Staffelung: eine Anzahl Sitzungen ohne besonderes Verfahren, danach eine Verlängerung auf Antrag, oft mit Bericht des Therapeuten. Die Zahlen unterscheiden sich je Tarif erheblich.
Arzt, Psychotherapeut oder Heilpraktiker?
Psychotherapie ist nicht gleich Psychotherapie. Für die Erstattung zählt, wer behandelt.
| Behandler | Was für die Erstattung gilt |
|---|---|
| Ärztliche Psychotherapeuten | Fachärzte mit psychotherapeutischer Qualifikation, sie rechnen nach der GOÄ ab. |
| Approbierte Psychotherapeuten | Sie rechnen nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten ab, die auf die GOÄ verweist (§ 1 GOP). Ob und in welchem Umfang der Tarif sie erstattet, steht in den Tarifbedingungen. |
| Heilpraktiker für Psychotherapie | Keine Approbation. Ob der Tarif sie erstattet, ist tarifabhängig. |
| Coaching, Paar- oder Lebensberatung | Die PKV erstattet medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 192 Abs. 1 VVG). Beratung ohne behandlungsbedürftige Diagnose fällt in der Regel nicht darunter. |
Die Rechnung kommt wie beim Arzt zu dir, mit Leistungsnummern und Steigerungssatz. Auch hier zählt, bis zu welchem Faktor dein Tarif erstattet. Kostet eine geplante Therapie voraussichtlich mehr als 2.000 Euro, kannst du vorher in Textform Auskunft über den Umfang deines Schutzes verlangen. Der Versicherer muss innerhalb von vier Wochen antworten, bei Dringlichkeit spätestens nach zwei Wochen (§ 192 Abs. 8 VVG).
Die besondere Wartezeit
Nach den Musterbedingungen gilt für Psychotherapie eine besondere Wartezeit von acht Monaten ab Versicherungsbeginn, wie für Entbindung, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie (§ 3 Abs. 3 MB/KK). Ob dein Tarif darauf verzichtet, ist tarifabhängig. Kommst du direkt aus der gesetzlichen Kasse und beantragst die PKV spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden, wird die ununterbrochene GKV-Zeit auf die Wartezeiten angerechnet (§ 3 Abs. 5 MB/KK).
Der häufigste Grund für Zuschlag oder Ablehnung
Bei der Gesundheitsprüfung wird nach ambulanten Behandlungen der letzten Jahre gefragt, und Psychotherapie fällt darunter. Sie wiegt schwerer als die meisten körperlichen Diagnosen, weil die Versicherer das Rückfallrisiko schwer einschätzen können.
Verschweigen ist keine Lösung: Die Anzeigepflicht gilt, und ein verschwiegener Umstand kann den Schutz Jahre später kosten. Der Weg ist die anonyme Risikovoranfrage, bevor irgendwo ein Antrag steht.
Gefragt ist, was der Versicherer fragt
Anzeigen musst du die Umstände, die dir bekannt sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, und zwar bis du deinen Antrag abgibst (§ 19 Abs. 1 VVG). Das hat drei Folgen:
Der Zeitraum steht im Antrag. Wie weit die Frage nach Psychotherapie zurückreicht, ist je Versicherer verschieden. Maßgeblich ist der Wortlaut des jeweiligen Antrags.
Auch Kurzes kann zählen. Wenige Sitzungen oder eine abgebrochene Therapie können unter die Frage fallen, es kommt auf ihren Wortlaut an. Auch Ausgeheiltes innerhalb des Zeitraums gehört in den Antrag.
Die Akte zählt, nicht die Erinnerung. Für eine saubere Einschätzung brauche ich bei jedem „Ja“ drei Dinge: die Diagnose, den Verlauf und die Prognose. Also was genau vorlag, von wann bis wann behandelt wurde und ob die Behandlung abgeschlossen ist. Diese Angaben stelle ich mit dir zusammen, bevor die anonyme Voranfrage rausgeht. Laufende Behandlungen gehen fast nie durch, erst abschließen, dann den Antrag stellen.
Wie lange ein Fehler nachwirkt
Hat der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung nicht bemerkt, erlöschen seine Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung fünf Jahre nach Vertragsschluss. Bei Vorsatz oder Arglist sind es zehn Jahre. Für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind, gilt die Frist nicht (§ 21 Abs. 3 VVG). Mehr dazu unter Anzeigepflichtverletzung.
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Besser: Du brauchst keine Kassenzulassung deines Therapeuten und findest deshalb oft schneller einen Platz. Das ist in Regionen mit langen Wartezeiten ein spürbarer Vorteil.
Nicht besser: Die Begrenzung der Sitzungen ist in der PKV die Regel, in der gesetzlichen Kasse gibt es dafür ein Bewilligungsverfahren mit höheren Kontingenten. Wer eine lange Therapie erwartet, sollte diesen Punkt sehr genau lesen.
Was dein Tarif vorsieht, steht in deinen Tarifbedingungen unter Psychotherapie. Zur Anzeigepflicht: §§ 19 ff. VVG. Unverbindliche Information, keine Rechtsberatung.
Wenn eine Therapie in deiner Vorgeschichte steht, geh nie direkt in den Antrag. Eine anonyme Risikovoranfrage klärt vorher, wie die Gesellschaften damit umgehen, ohne dass eine Ablehnung aktenkundig wird.
Die Stundenkontingente der Kasse
In der GKV legt die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses fest, wie viele Stunden für Erwachsene höchstens bewilligt werden können:
| Verfahren | Höchstens, Einzeltherapie |
|---|---|
| Kurzzeittherapie | 24 Stunden, in zwei Schritten zu je 12 |
| Verhaltenstherapie | 80 Stunden |
| Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie | 100 Stunden |
| Analytische Psychotherapie | 300 Stunden |
Quelle: G-BA, Psychotherapie-Richtlinie §§ 29, 30, Fassung in Kraft seit 01.11.2024.
Ein PKV-Tarif kann darunter oder darüber liegen. Manche begrenzen die Sitzungen je Jahr, manche insgesamt, manche nach Erstattungsstufen. Wie die Tarife, die für dich in Frage kommen, das regeln, zeige ich dir in der Anfrage.
Eine Therapie kostet dich nicht den Vertrag
Wer bereits in der Vollversicherung ist, muss eine Therapie nicht aus Sorge um den Vertrag aufschieben. Der Versicherer kann eine Krankheitskostenversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Das ist die gute Nachricht für alle, die schon privat versichert sind.
Eine Folge hat die Therapie trotzdem: Willst du später innerhalb deiner Gesellschaft in einen Tarif mit höheren Leistungen wechseln, darf der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss, einen Risikozuschlag oder eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Dann fragt er nach deiner Gesundheit, auch nach der Therapie. Wie das in deinem Fall aussieht, rechne ich dir vor einem Wechsel durch.
Wie steht es um deine Vorgeschichte?
Wenn eine Therapie zurückliegt, sehe ich mir an, wie die Gesellschaften damit umgehen, und stelle die Voranfrage anonym. Kostenlos und unverbindlich.
Unverbindliche Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.