Kündigen kannst du nicht einfach.
Wer Deutschland verlässt, geht oft davon aus, dass die Versicherung damit erledigt ist. Sie ist es nicht.
Verlegst du deinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Vertragsstaat oder in die Schweiz, setzt sich das Versicherungsverhältnis fort. Der Schutz bleibt bestehen, der Beitrag wird weiter abgebucht, und wenn du nicht zahlst, wird gemahnt.
Was der Schutz im Ausland leistet, hängt vom Tarif ab. Viele Volltarife decken Heilbehandlungen europaweit ab. Das ist keine Selbstverständlichkeit und gehört vor den Umzug geprüft, nicht danach.
2 · Zwei FälleUnd der Unterschied kostet Geld.
Fall A: Du wirst im Ausland versicherungspflichtig
Dann hast du ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 205 Abs. 2 VVG. Das ist der gute Fall, aber er hängt an drei Bedingungen.
| Was | Frist |
|---|---|
| Kündigung erklären | innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht |
| Wirkung | rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht |
| Nachweis der Pflichtversicherung | innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung |
| Zusätzlich | Abmeldebescheinigung aus Deutschland |
Und hier ist die Falle. Wer eine dieser Fristen verstreichen lässt, verliert die Rückwirkung. Dann ist eine Kündigung nur noch zum Ende des Monats möglich, in dem alle Nachweise beim Versicherer eingehen. Jeder Monat dazwischen wird bezahlt, für eine Versicherung, die du parallel zur ausländischen Pflichtversicherung hältst.
Die Gesellschaften handhaben das unterschiedlich
Die Fristen aus dem Gesetz gelten überall. Was ein Versicherer an Nachweisen verlangt, unterscheidet sich erheblich.
Manche Gesellschaften geben sich mit der Abmeldebescheinigung zufrieden und wickeln die Kündigung zügig ab. Andere fordern zusätzlich den förmlichen Nachweis der ausländischen Pflichtversicherung, eine Bescheinigung des dortigen Trägers, teils übersetzt, und schicken Fragebögen hinterher.
Für dich heißt das: Verlass dich nicht darauf, dass es unkompliziert wird, rechne aber auch nicht automatisch mit dem strengsten Fall. Frag bei deinem Versicherer nach, was er konkret braucht, bevor du kündigst. Wer die Liste kennt, bevor die Drei-Monats-Frist läuft, verliert keine Beiträge.
Genau dabei helfe ich dir. Ich weiß, welche Gesellschaft was verlangt, und hole die Auskunft im Zweifel selbst ein.
Fall B: Du wirst im Ausland nicht versicherungspflichtig
Dann bleibt nur die ordentliche Kündigung nach § 205 Abs. 1 VVG, und die ist träge:
- frühestens zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn, mit drei Monaten Frist
- danach immer nur zum Ende eines Versicherungsjahres, ebenfalls mit drei Monaten Frist
Praktisch heißt das: Wer im März auswandert und nicht pflichtversichert wird, zahlt regelmäßig bis zum 31. Dezember weiter.
3 · Wenn du den Vertrag behältstDie Steuer, mit der niemand rechnet.
In Deutschland ist die Prämie zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei. In zahlreichen EWR-Staaten ist sie es nicht.
Grundlage ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.02.2013: Die Versicherungsprämie ist in dem Mitgliedstaat zu besteuern, in dessen Hoheitsgebiet der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegst du deinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen steuerpflichtigen EWR-Staat, fällt auf deine in Deutschland steuerfreie Prämie also ausländische Steuer an.
Was „gewöhnlicher Aufenthalt“ bedeutet
Nicht dein gemeldeter Wohnsitz. Nicht deine Einkommensteuerpflicht. Sondern der Ort, an dem du dich erkennbar nicht nur vorübergehend aufhältst. Bei mehr als 365 Tagen im Ausland wird eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts unterstellt.
Fünf Punkte, die überraschen
- Ein deutscher Wohnsitz hilft nicht. Auch wenn du in Deutschland gemeldet und einkommensteuerpflichtig bleibst: Entscheidend ist allein der gewöhnliche Aufenthalt.
- Die Steuer trifft den ganzen Vertrag, nicht die einzelne Person. Hast du als Versicherungsnehmer deinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, wird sie für den Gesamtvertrag fällig. Ob mitversicherte Personen in Deutschland leben, spielt keine Rolle.
- Es gibt kein Sonderkündigungsrecht deswegen. Die Steuer ist eine gesetzliche Pflicht, kein Vertragsverstoß des Versicherers.
- Widerspruch ist nicht möglich, aus demselben Grund.
- Nichtzahlung kostet den Schutz. Die Steuer ist Teil deiner Prämie.
Und zwei Punkte, die entlasten
- Der Arbeitgeberzuschuss gilt auch für die Steuer, im Rahmen der Höchstgrenzen. Sie gehört zur Kranken- und Pflegepflichtversicherungsprämie.
- Am Versicherungsschutz ändert sich nichts. Der vereinbarte Leistungsumfang bleibt.
Was ausgenommen ist
Ruhende Anwartschaften sind nicht steuerpflichtig, ebenso reine Optionstarife. Wer ohnehin überlegt, den Vertrag für die Zeit im Ausland ruhen zu lassen, löst damit nebenbei auch die Steuerfrage. Mehr dazu: Vorübergehend ins Ausland: pausieren statt kündigen.
4 · Und wenn du zurückkommst?Diese Frage entscheidet oft mehr als die Kündigung.
Sobald du wieder in Deutschland wohnst, giltst du als versicherungspflichtig im Sinne der allgemeinen Versicherungspflicht nach § 193 VVG. Du brauchst ab dem ersten Tag wieder einen Schutz, gesetzlich oder privat.
Hast du gekündigt, wird es teurer
Ein gekündigter Vertrag ist weg. Kommst du zurück und willst wieder privat versichert sein, heißt das:
- neue Gesundheitsprüfung mit dem Stand von heute, nicht von damals
- neues Eintrittsalter, und das bestimmt den Beitrag für den Rest deines Lebens
- die Alterungsrückstellungen aus dem alten Vertrag sind verloren
Wer mit 34 auswandert und mit 41 zurückkommt, zahlt für denselben Schutz dauerhaft mehr. Und was in den sieben Jahren an Diagnosen dazugekommen ist, steht im neuen Antrag.
Deshalb die Anwartschaft
Eine Anwartschaftsversicherung lässt den Vertrag ruhen, statt ihn zu beenden. Sie kostet einen Bruchteil des Beitrags und hält dir den Zugang ohne neue Gesundheitsprüfung offen, je nach Form auch das Eintrittsalter und die angesparten Alterungsrückstellungen. Für befristete Auslandsjahre ist das fast immer der klügere Weg als eine Kündigung.
Zurück in die gesetzliche Kasse?
Möglich, aber an Bedingungen geknüpft, und sie sind dieselben wie ohne Auslandsaufenthalt: Es braucht eine Beschäftigung unter der Versicherungspflichtgrenze oder einen anderen Pflichttatbestand. Ab 55 ist der Weg nach § 6 Abs. 3a SGB V praktisch geschlossen, auch für Rückkehrer. Wer zuletzt privat versichert war, hat außerdem Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif. Der ist gedeckelt und nimmt jeden, aber er ist eine Auffanglösung, kein Ziel.
5 · Der FragebogenEr kommt, sobald dein Versicherer von der Adresse erfährt.
Dann prüft er die Steuerpflicht und schickt einen Fragebogen, üblicherweise mit vier Wochen Rücksendefrist. Gefragt wird:
- Hast du deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland?
- Wo genau, mit vollständiger Anschrift und Staat?
- Seit wann?
- Wie lautet deine deutsche Kontaktadresse?
- Dauert der Auslandsaufenthalt voraussichtlich länger als zwölf Monate?
- Ist eine Rückkehr geplant, und wann?
- Wo bist du kranken- und sozialversicherungspflichtig: am Aufenthaltsort, in Deutschland, andernorts?
- Bist du entsandter Arbeitnehmer, bleibt also dein Arbeitsvertrag beim ursprünglichen Arbeitgeber bestehen?
Frage 8 ist die wichtigste, wenn sie auf dich zutrifft. Entsandte Arbeitnehmer bleiben regelmäßig im deutschen Sozialversicherungssystem, und damit stellt sich die Frage nach Kündigung und Steuer ganz anders.
Antworte darauf. Wer den Fragebogen ignoriert, bekommt Erinnerungsschreiben, keine Lösung.
6 · Deine ReihenfolgeSechs Schritte, in dieser Folge.
- Vor dem Umzug klären, ob du im Zielland versicherungspflichtig wirst. Davon hängt ab, ob du überhaupt außerordentlich kündigen darfst. Das entscheidet über Monate an Beiträgen.
- Die Fristen notieren, bevor sie laufen. Drei Monate ab Eintritt der Versicherungspflicht, zwei Monate für den Nachweis. Beide sind kurz, und beide beginnen ohne Erinnerung.
- Beim Versicherer nachfragen, welche Nachweise er genau verlangt. Diese Liste gehört vor die Kündigung, nicht danach.
- Den Tarif auf Auslandsschutz prüfen, wenn du den Vertrag behältst: Was leistet er außerhalb Deutschlands, und für wie lange?
- Die Anwartschaft prüfen, wenn eine Rückkehr geplant ist. Sie hält dir den Zugang offen, kostet einen Bruchteil und ist von der ausländischen Steuer ausgenommen.
- Den Fragebogen vollständig zurückschicken. Vier Wochen, und die Frage nach der Entsendung nicht übersehen.
Kurz gesagt
Ein Umzug ins EU-Ausland beendet deine PKV nicht. Ob du sie loswirst, entscheidet eine einzige Frage: Wirst du im Zielland versicherungspflichtig?
Ja? Dann hast du drei Monate, um rückwirkend zu kündigen, und musst wissen, welche Nachweise dein Versicherer verlangt. Nein? Dann zahlst du bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, und dann stellt sich die Frage nach der ausländischen Steuer.
Wer das vor dem Umzug klärt, spart im Zweifel ein Jahr an Beiträgen. Wer es danach klärt, zahlt sie.
Unverbindliche Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.