Beihilfe ist eine Teilhilfe, keine Teilkasko
Der Dienstherr beteiligt sich an deinen Krankheitskosten mit einem Prozentsatz, dem Beihilfebemessungssatz. Häufig sind das 50 oder 70 Prozent, bei Kindern und in bestimmten Konstellationen mehr. Den Rest versicherst du privat.
Der Satz gilt aber nicht auf die Rechnung, sondern auf das, was die Beihilfevorschrift als beihilfefähig anerkennt. Alles darüber fällt aus der Rechnung heraus, bevor überhaupt gerechnet wird. Und weil dein privater Tarif in der Regel auf den Restsatz zugeschnitten ist, greift auch er dort nicht.
Wo die Lücken entstehenVier typische Stellen
| Situation | Was passiert |
|---|---|
| Höherer Steigerungssatz | Der Arzt rechnet über dem Regelsatz ab. Die Beihilfe erkennt oft nur bis zu einer Grenze an |
| Leistung nicht im Katalog | Was die Beihilfevorschrift nicht führt, ist nicht beihilfefähig, unabhängig davon, ob es medizinisch sinnvoll war |
| Höchstbeträge | Bei Hilfsmitteln, Heilmitteln und Zahnersatz gelten feste Obergrenzen |
| Stationäre Wahlleistungen | In mehreren Ländern nicht beihilfefähig, dort trägst du Chefarzt und Zimmer allein |
Für genau diese Lücken gibt es die Beihilfeergänzung. Was sie kann und was nicht, steht im nächsten Abschnitt.
Die BeihilfeergänzungSie schließt die Lücke, aber nicht die, die du vermutest
Der häufigste Denkfehler: Man hält den Ergänzungstarif für etwas, das den Beihilfesatz anhebt. Das tut er nicht.
Dein Beihilfetarif deckt den Restprozentsatz, bei 70 Prozent Beihilfe also die fehlenden 30 Prozent. Er rechnet dabei auf dieselbe Grundlage wie der Dienstherr, nämlich auf die beihilfefähigen Aufwendungen. Was aus dieser Grundlage herausfällt, fällt bei beiden heraus. Genau dort setzt die Beihilfeergänzung an: Sie versichert nicht einen Prozentsatz, sondern die Positionen, die gar nicht erst in die Rechnung eingehen.
| Beihilfetarif | Beihilfeergänzung | |
|---|---|---|
| Wofür | der fehlende Prozentsatz | was nicht beihilfefähig ist |
| Rechnet auf | beihilfefähige Aufwendungen | den Teil darüber hinaus |
| Beispiel | 30 % von 100 € beihilfefähigem Betrag | die 40 €, die gar nicht beihilfefähig waren |
| Ohne ihn | fehlen 30 % | fehlen 100 % dieses Teils |
Die letzte Zeile ist der Punkt. Beim Prozentsatz fehlt dir ein Teil, bei einer nicht beihilfefähigen Position der ganze Betrag.
Was typischerweise darin stecktSechs Positionen, die den Unterschied machen
- Rechnungsteile über den beihilfefähigen Höchstsätzen. Der Arzt rechnet nach GOÄ höher ab, als die Beihilfevorschrift anerkennt.
- Hilfsmittel außerhalb des Katalogs oder über den dort genannten Höchstbeträgen.
- Zahnersatz über die beihilfefähigen Grenzen hinaus, oft der größte Einzelposten.
- Heilpraktiker und Naturheilverfahren, soweit sie nicht beihilfefähig sind.
- Stationäre Wahlleistungen in den Ländern, in denen sie nicht beihilfefähig sind.
- Die Kostendämpfungspauschale, aber nur bei einzelnen Tarifen und ausdrücklich benannt.
Was in welchem Tarif steckt, geht weit auseinander. Das ist keine Floskel: Der Umfang ist der eigentliche Unterschied zwischen zwei Angeboten, die im Beitrag fast gleich aussehen. Wie man Bedingungen dazu liest, steht auf PKV-Bedingungen verstehen.
Was sie nicht kannDrei Grenzen, die du kennen solltest
Sie hebt deinen Beihilfesatz nicht an. Wer 50 Prozent Beihilfe hat, braucht einen Beihilfetarif über 50 Prozent, daran ändert die Ergänzung nichts.
Sie ersetzt keinen fehlenden Beihilfeanspruch. Fällt der Anspruch weg, etwa bei Angestellten im öffentlichen Dienst zum Rentenbeginn, hilft nur ein Tarif, der auf hundert Prozent geht.
Sie ist nicht überall gleich viel wert. Je strenger die Beihilfevorschrift deines Landes, desto größer die Lücke und desto mehr bringt sie. In einem Land mit großzügigem Katalog kann sie fast leerlaufen.
Frag nicht, wie hoch dein Beihilfesatz ist. Frag, worauf er gilt. Zwei Beamte mit demselben Satz von 70 Prozent können am Jahresende sehr unterschiedlich dastehen, je nachdem, was ihr Land als beihilfefähig anerkennt.
Eine Selbstbeteiligung beim Dienstherrn
Einige Länder ziehen je Kalenderjahr einen festen Betrag von der Beihilfe ab, gestaffelt nach Besoldungsgruppe. Sie wirkt wie eine Selbstbeteiligung, nur eben nicht beim Versicherer, sondern beim Dienstherrn.
Das Tückische daran: Sie kürzt nicht die Erstattung deiner Versicherung, sondern die Leistung der Beihilfe. Ein normaler Beihilfetarif läuft deshalb ins Leere, er rechnet ja auf seinen Prozentsatz. Einzelne Beihilfeergänzungstarife erstatten die Pauschale ausdrücklich, das ist aber kein Standard und gehört in den Bedingungsvergleich. Wer in einem solchen Land zusätzlich eine hohe Selbstbeteiligung wählt, trägt beides nebeneinander.
SelbstbeteiligungBeihilfefähig oder nicht, das entscheidet dein Land
Ob der selbst getragene Teil zu den beihilfefähigen Aufwendungen zählt, regeln die Länder unterschiedlich. Wo er dazuzählt, bekommst du auf deine Selbstbeteiligung anteilig Beihilfe. Wo nicht, trägst du sie voll.
Das ist der Grund, warum eine Selbstbeteiligung für Beamte in dem einen Bundesland ein guter Hebel ist und im Nachbarland ein Verlustgeschäft. Die Frage gehört vor die Tarifwahl, nicht danach. Was sonst noch über den Beitrag entscheidet, steht auf PKV für Beamte.
Freie HeilfürsorgeDer Anspruch, der endet
Vollzugsbeamte der Bundespolizei sowie Berufs- und Zeitsoldaten erhalten während des aktiven Dienstes freie Heilfürsorge: hundert Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, ohne eigene Versicherung. Bei Polizeibeamten der Länder gelten eigene Regelungen.
Der Haken kommt später. Die Heilfürsorge endet, spätestens mit dem Ruhestand, danach gilt wieder Beihilfe. Wer bis dahin nichts hat, wird neu geprüft, mit dem Gesundheitszustand von dann und allem, was ein Dienstleben hinterlassen hat.
Die Lösung ist eine Anwartschaft auf die später benötigten Beihilfetarife, abgeschlossen während des Heilfürsorgeanspruchs. Sie friert Gesundheitszustand und Zugang ein und kostet dabei einen Bruchteil des späteren Beitrags. Ohne sie bleibt im Zweifel nur der Basistarif für Beihilfeberechtigte: weniger Leistung, höherer Beitrag.
Ein SonderfallAngestellte im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch
Wer als Angestellter im öffentlichen Dienst Beihilfe bekommt, hat einen Anspruch, der sich anders verhält als beim Beamten: Er erlischt im Regelfall mit dem Rentenbezug.
Wer bis dahin nur Beihilfetarife versichert hat, muss im Ruhestand auf hundert Prozent aufstocken. Für diesen Teil wurden aber nie Alterungsrückstellungen gebildet, er wird zum dann erreichten Alter nachgekauft. Der Beitragsvorteil aus den Berufsjahren ist damit meist schnell aufgebraucht.
Häufige FragenBeihilfelücken
Was ist eine Beihilfelücke? Der Teil einer Rechnung, der nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen zählt und deshalb vollständig bei dir bleibt.
Was ist die Kostendämpfungspauschale? Ein fester Jahresbetrag, den einige Länder von der Beihilfe abziehen, gestaffelt nach Besoldungsgruppe.
Ist meine Selbstbeteiligung beihilfefähig? Das regelt dein Bundesland. Wo sie es nicht ist, trägst du sie allein.
Ich habe freie Heilfürsorge, brauche ich etwas? Währenddessen nicht, danach schon. Eine Anwartschaft hält dir den Zugang offen.