Die Lücke steht in keinem Angebot
Beim Vergleich von Tarifen geht es um Erstattungssätze, Zahnleistungen und Krankentagegeld. Das Kinderkrankengeld taucht dort nicht auf, weil es keine Leistung der Krankenversicherung ist, sondern eine des Sozialrechts. Wer wechselt, verliert es, ohne dass irgendwo etwas gestrichen wird.
Bemerkt wird es zum ersten Mal, wenn ein Kind krank wird und der Elternteil zu Hause bleiben muss. Dann fehlt nicht die Behandlung, die zahlt die PKV. Es fehlt das Geld für die Tage, an denen nicht gearbeitet wird.
Was stattdessen greiftDrei Wege, und alle drei haben einen Haken
| Weg | Grundlage | Haken |
|---|---|---|
| Lohnfortzahlung | § 616 BGB | in vielen Arbeitsverträgen ausdrücklich ausgeschlossen |
| Unbezahlte Freistellung | § 45 Abs. 5 SGB V | schützt den Arbeitsplatz, nicht das Gehalt |
| Kinderkrankentagegeld | Tarifbaustein | kein Standard, muss vereinbart sein |
Die erste Zeile ist die wichtigste, und sie lässt sich in fünf Minuten klären: Schau in deinen Arbeitsvertrag, ob § 616 BGB ausgeschlossen ist. Steht dort ein Satz wie „Die Anwendung des § 616 BGB wird ausgeschlossen“, hast du keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Wenn ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert ist, prüft, über wen das Kind versichert ist. Kinderkrankengeld setzt voraus, dass Elternteil und Kind gesetzlich versichert sind. Ein gesetzlich versicherter Elternteil mit privat versichertem Kind bekommt es ebenfalls nicht.
Hier fehlt der Anspruch ohnehin
Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, der fortzahlt, und keinen Anspruch aus § 616 BGB. Für sie ist die Frage nicht, ob etwas wegfällt, sondern ob sie den Ausfall überhaupt abgesichert haben. Ein Krankentagegeld hilft nur bei eigener Arbeitsunfähigkeit, nicht bei der Betreuung eines kranken Kindes.
Häufige FragenKinderkrankengeld und PKV
Bekomme ich als privat Versicherter Kinderkrankengeld? Nein. § 45 SGB V gilt nur für gesetzlich Versicherte, und nur wenn auch das Kind dort versichert ist.
Was greift stattdessen? Als Angestellter § 616 BGB, sofern er im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist. Das ist er häufig.
Gibt es das als Tarifbaustein? Bei einigen Versicherern als Kinderkrankentagegeld, meist gekoppelt an das Krankentagegeld. Kein Standard.
Und die unbezahlte Freistellung? Die gibt es nach § 45 Abs. 5 SGB V. Sie schützt den Arbeitsplatz, ersetzt aber kein Gehalt.