Familie · Stand 2026

Kinderkrankengeld in der PKV

Von Goran Ovčar, Versicherungsfachmann (BWV) · zuletzt geprüft:

Kurz erklärt: Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V gibt es nur in der gesetzlichen Krankenversicherung, und nur, wenn Elternteil und Kind dort versichert sind. Privat versicherte Eltern haben diesen Anspruch nicht. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen die PKV klar schlechter dasteht.
Warum das oft erst im Ernstfall auffällt

Die Lücke steht in keinem Angebot

Beim Vergleich von Tarifen geht es um Erstattungssätze, Zahnleistungen und Krankentagegeld. Das Kinderkrankengeld taucht dort nicht auf, weil es keine Leistung der Krankenversicherung ist, sondern eine des Sozialrechts. Wer wechselt, verliert es, ohne dass irgendwo etwas gestrichen wird.

Bemerkt wird es zum ersten Mal, wenn ein Kind krank wird und der Elternteil zu Hause bleiben muss. Dann fehlt nicht die Behandlung, die zahlt die PKV. Es fehlt das Geld für die Tage, an denen nicht gearbeitet wird.

Was stattdessen greift

Drei Wege, und alle drei haben einen Haken

WegGrundlageHaken
Lohnfortzahlung§ 616 BGBin vielen Arbeitsverträgen ausdrücklich ausgeschlossen
Unbezahlte Freistellung§ 45 Abs. 5 SGB Vschützt den Arbeitsplatz, nicht das Gehalt
KinderkrankentagegeldTarifbausteinkein Standard, muss vereinbart sein

Die erste Zeile ist die wichtigste, und sie lässt sich in fünf Minuten klären: Schau in deinen Arbeitsvertrag, ob § 616 BGB ausgeschlossen ist. Steht dort ein Satz wie „Die Anwendung des § 616 BGB wird ausgeschlossen“, hast du keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Profi-Tipp

Wenn ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert ist, prüft, über wen das Kind versichert ist. Kinderkrankengeld setzt voraus, dass Elternteil und Kind gesetzlich versichert sind. Ein gesetzlich versicherter Elternteil mit privat versichertem Kind bekommt es ebenfalls nicht.

Für Selbstständige

Hier fehlt der Anspruch ohnehin

Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, der fortzahlt, und keinen Anspruch aus § 616 BGB. Für sie ist die Frage nicht, ob etwas wegfällt, sondern ob sie den Ausfall überhaupt abgesichert haben. Ein Krankentagegeld hilft nur bei eigener Arbeitsunfähigkeit, nicht bei der Betreuung eines kranken Kindes.

Häufige Fragen

Kinderkrankengeld und PKV

Bekomme ich als privat Versicherter Kinderkrankengeld? Nein. § 45 SGB V gilt nur für gesetzlich Versicherte, und nur wenn auch das Kind dort versichert ist.

Was greift stattdessen? Als Angestellter § 616 BGB, sofern er im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist. Das ist er häufig.

Gibt es das als Tarifbaustein? Bei einigen Versicherern als Kinderkrankentagegeld, meist gekoppelt an das Krankentagegeld. Kein Standard.

Und die unbezahlte Freistellung? Die gibt es nach § 45 Abs. 5 SGB V. Sie schützt den Arbeitsplatz, ersetzt aber kein Gehalt.

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