Vier Situationen, in denen es passiert
| Situation | Was passiert |
|---|---|
| Anstellung unter der Grenze | Versicherungspflicht ab dem ersten Tag, die PKV läuft weiter |
| Arbeitslosengeld I | Versicherungspflicht mit dem Bezug, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V |
| Krankenversicherung der Rentner | Pflicht bei erfüllter Vorversicherungszeit, die 9/10-Regelung |
| Selbstständigkeit endet | mit dem neuen Arbeitsverhältnis kann die Pflicht wieder greifen |
In allen vier Fällen zahlst du ab dem ersten Tag doppelt: Beitrag an die Kasse und Beitrag an den privaten Versicherer. Niemand meldet sich, weil beide Seiten voneinander nichts wissen.
Die FristDrei Monate, und sie läuft ab dem Eintritt
§ 205 Abs. 2 VVG erlaubt die Kündigung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht, wenn sie binnen drei Monaten nach diesem Eintritt beim Versicherer eingeht. Kommt sie später, wirkt sie erst zum Ende des Monats, in dem du die Versicherungspflicht nachweist.
Der Unterschied sind je nach Beitrag schnell mehrere tausend Euro. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Pflicht, nicht mit dem Tag, an dem du davon erfährst.
Kündigen ist selten die richtige erste Reaktion. Wer vollständig kündigt, gibt seine Alterungsrückstellungen auf und muss bei einer Rückkehr eine neue Gesundheitsprüfung bestehen, Jahre später und mit dem Gesundheitszustand von dann. Eine Anwartschaft hält den Vertrag für einen Bruchteil des Beitrags offen.
Zusatzversicherungen sind kein Fall für § 205
Das Kündigungsrecht gilt für die Krankheitskostenvollversicherung. Eine Zusatzversicherung, etwa für Zahnersatz oder stationäre Wahlleistungen, ist davon nicht betroffen und kann sinnvollerweise weiterlaufen. Sie ergänzt die gesetzliche Kasse genau dort, wo diese wenig zahlt.
Wer alles auf einmal kündigt, wirft damit oft den Teil weg, der als Einziger noch passte.
Häufige FragenDoppelversicherung
Wann entsteht sie? Wenn eine gesetzliche Versicherungspflicht zur laufenden privaten Vollversicherung hinzutritt.
Wie werde ich sie los? Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG, rückwirkend zum Eintritt, binnen drei Monaten.
Bekomme ich Beiträge zurück? Bei fristgerechter Kündigung ja, für den doppelt versicherten Zeitraum.
Soll ich immer kündigen? Nein. Wenn die Pflicht vorübergehend ist, ist eine Anwartschaft fast immer besser als eine Kündigung.