Welches Recht wann greift
| Weg | Grundlage | Frist |
|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung | § 205 Abs. 1 VVG | drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres |
| Eintritt der Versicherungspflicht | § 205 Abs. 2 VVG | drei Monate ab Eintritt, wirkt rückwirkend |
| Nach einer Beitragserhöhung | § 205 Abs. 4 VVG | zwei Monate ab Zugang der Mitteilung |
| Nach einer Leistungsänderung | § 205 Abs. 4 VVG | zwei Monate ab Zugang der Mitteilung |
Über allem steht § 205 Abs. 6 VVG: Die Kündigung einer Pflichtversicherung wird erst wirksam, wenn du nachweist, dass du anderweitig versichert bist. Warum das eher hilft als bremst, steht gleich darunter. Ohne diesen Nachweis läuft der Vertrag weiter, egal was du geschrieben hast.
Der Punkt, den kaum jemand kenntKündigen in zwei Schritten
Eine Kündigung der Vollversicherung ist kein einziger Vorgang, sondern zwei. Das eine hat mit der Frist zu tun, das andere mit der Wirksamkeit, und dazwischen liegen Wochen.
- Schritt eins: die Erklärung. Sie wahrt die Frist. Du erklärst die Kündigung fristgerecht, also drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres nach § 205 Abs. 1 VVG, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Beitragserhöhung nach § 205 Abs. 4 VVG. Damit ist der Termin gesichert. Mehr passiert an dieser Stelle noch nicht.
- Schritt zwei: der Nachweis. Erst er macht sie wirksam. In Deutschland musst du krankenversichert sein. Deshalb gilt deine Kündigung erst, wenn du einen Nachweis bringst: dass du bei einem neuen Versicherer ohne Lücke weiter versichert bist. Dafür hast du zwei Monate ab dem Tag, an dem du kündigst. Liegt das Vertragsende später, hast du bis dahin Zeit.
Rechtsgrundlage: § 205 Abs. 6 und § 193 Abs. 3 VVG
Deshalb ist die Kündigung oft ein Joker und kein Risiko. Wer die Frist im Nacken hat, kann fristgerecht kündigen und den Nachweis in der Zeit danach nachliefern. Bleibt der Nachweis aus, wird die Kündigung schlicht nicht wirksam, und dein alter Vertrag läuft weiter. Ohne Versicherungsschutz stehst du also nicht da. Das Gesetz ist an dieser Stelle ausdrücklich zu deinem Schutz gebaut, denn eine Lücke in der Krankenversicherung soll es gar nicht erst geben.
Zwei Dinge gehören trotzdem dazu. Erstens gilt das nur für die Vollversicherung, also für den Schutz, der deiner Versicherungspflicht genügt. Für eine Zusatzversicherung greift § 205 Abs. 6 VVG nicht, dort wird die Kündigung ohne Weiteres wirksam. Zweitens ist der bequemere Weg trotzdem der, die Zusage vorher in der Hand zu haben. Der Joker ist für die Fälle da, in denen die Frist sonst verfällt, nicht für jeden Wechsel.
Was dabei verloren gehtDer eigentliche Preis steht nicht im Kündigungsschreiben
Der Beitrag, den du zahlst, enthält einen Sparanteil: die Alterungsrückstellung. Sie sorgt dafür, dass der Beitrag im Alter nicht ins Unendliche steigt. Bei einer Kündigung bleibt sie zum größten Teil beim Versicherer.
Der zweite Verlust wiegt oft schwerer. Bei Vertragsschluss wurde dein Gesundheitszustand geprüft, und das Ergebnis ist eingefroren. Wer kündigt und Jahre später zurückwill, wird neu geprüft, mit dem Gesundheitszustand von dann. Was zwischenzeitlich passiert ist, kann den Weg zurück verschließen.
Wenn der Beitrag der Grund ist, ist die Kündigung fast nie die Lösung. Der Tarifwechsel nach § 204 VVG senkt den Beitrag innerhalb desselben Versicherers, und deine Alterungsrückstellungen wandern vollständig mit. Du verlierst dabei nichts, was du aufgebaut hast.
Bevor du kündigst
Tarifwechsel nach § 204 VVG. Ein Recht, kein Entgegenkommen. Der Versicherer muss in jeden Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln lassen, die Rückstellungen wandern mit.
Anwartschaft. Wenn die Unterbrechung vorübergehend ist, etwa bei einem Auslandsaufenthalt oder in einer Phase der Versicherungspflicht, hält sie den Vertrag für einen Bruchteil des Beitrags offen. Details auf Anwartschaft.
Selbstbeteiligung und Bausteine. Eine höhere Selbstbeteiligung senkt den Beitrag sofort. Das ist der kleinste Hebel, aber der schnellste.
Häufige FragenPKV kündigen
Kann ich einfach kündigen? Ordentlich ja, drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Eine Vollversicherung aber nur mit Nachweis einer Anschlussversicherung, § 205 Abs. 6 VVG.
Und bei Versicherungspflicht? Rückwirkend zum Eintritt, binnen drei Monaten, § 205 Abs. 2 VVG.
Was verliere ich? Alterungsrückstellungen und den eingefrorenen Gesundheitszustand.
Gibt es Alternativen? Tarifwechsel nach § 204 VVG, Anwartschaft, höhere Selbstbeteiligung.