Von Goran Ovčar, Versicherungsfachmann (BWV) · zuletzt geprüft:
Kurz erklärt: Nach einer Beitragsanpassung darfst du nach § 205 Abs. 4 VVG kündigen, binnen zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung, wirksam zum Zeitpunkt der Erhöhung. Das Recht ist echt, aber es ist selten die beste Antwort, weil du dabei mehr aufgibst als den erhöhten Beitrag.
Die Frist
Zwei Monate ab Zugang, nicht ab Wirksamkeit
Die Uhr läuft mit dem Zugang der Mitteilung, nicht mit dem Datum, ab dem der neue Beitrag gilt. Wer den Brief im Oktober bekommt und die Erhöhung ab Januar wirkt, hat bis Dezember Zeit, nicht bis Februar.
Das Recht besteht bei einer Beitragserhöhung und bei einer Leistungsminderung. Eine Erhöhung, die allein daraus folgt, dass du in eine andere Altersgruppe rutschst, ist keine Beitragsanpassung im Sinne der Vorschrift und löst das Recht nicht aus.
Warum es selten die richtige Wahl ist
Du kündigst nicht den Beitrag, du kündigst den Vertrag
Der erhöhte Beitrag ist sichtbar, die Alterungsrückstellung nicht. Sie ist der Teil deines Beitrags, der seit Jahren angespart wurde, damit der Beitrag im Alter tragbar bleibt. Bei einer Kündigung bleibt sie zum größten Teil beim Versicherer.
Dazu kommt der eingefrorene Gesundheitszustand. Ein neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer bedeutet eine neue Gesundheitsprüfung, mit allem, was seit dem letzten Mal dazugekommen ist.
Profi-Tipp
Bevor du das Sonderkündigungsrecht nutzt, fordere beim eigenen Versicherer eine Aufstellung aller Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz an. Das ist dein Recht aus § 204 VVG, und der Wechsel dorthin kostet dich keine Rückstellung. Sehr oft liegt die Ersparnis dort höher als bei einem Anbieterwechsel.
Was die Erhöhung überhaupt auslöst
Sie ist nicht frei wählbar
Ein Versicherer darf den Beitrag nicht nach Belieben anheben. Eine Anpassung setzt voraus, dass die tatsächlichen Ausgaben von den kalkulierten um einen gesetzlich festgelegten Schwellenwert abweichen, und ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen.
Deshalb kommen Erhöhungen selten und dann sprunghaft, statt jedes Jahr ein wenig. Warum das so ist und wie sich Anpassungen im Verlauf tatsächlich darstellen, steht auf Beitragserhöhung und Echter Beitragsverlauf.
Häufige Fragen
Sonderkündigungsrecht
Wie lange habe ich Zeit? Zwei Monate ab Zugang der Mitteilung, § 205 Abs. 4 VVG.
Gilt das bei jeder Erhöhung? Bei Beitragserhöhung und Leistungsminderung. Nicht beim reinen Wechsel der Altersgruppe.
Was ist besser? Meist der Tarifwechsel nach § 204 VVG, weil die Rückstellungen mitwandern.
Darf der Versicherer einfach erhöhen? Nein, nur bei Überschreiten eines gesetzlichen Schwellenwerts und mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
Kündigungsfrist und Nachweispflicht nach einer Beitragsanpassung, Beispiel für den Jahreswechsel 2026/2027.
Die zweite Frist, an der die meisten scheitern
Über die Kündigungsfrist reden alle. Über die Nachweispflicht redet fast niemand, und sie ist die gefährlichere von beiden.
§ 205 Abs. 6 VVG: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Du innerhalb von zwei Monaten nachweist, dass Du anderweitig versichert bist. Ohne diesen Nachweis läuft der alte Vertrag weiter, als wäre nichts gewesen. Wer kündigt und den Nachweis vergisst, hat nicht etwa keine Versicherung, sondern die alte, teurere.
Und jetzt der Punkt, der oft falsch erzählt wird: Die zwei Monate laufen ab dem Tag, an dem Du die Kündigung aussprichst. Nicht ab der Beitragserhöhung, und auch nicht ab dem Termin, zu dem Du kündigst.
Im Beispiel oben heißt das: Die Kündigung geht am 21.12.2026 raus, wirksam zum 01.01.2027. Die zwei Monate für den Nachweis laufen ab dem 21.12., der Nachweis muss also spätestens am 21.02.2027 bei der Vorversicherung sein. Hättest Du erst am 10.01.2027 gekündigt, hättest Du bis zum 10.03.2027 Zeit.
Das hat eine Folge, die Dir nützt: Du bestimmst mit dem Tag der Kündigung auch, wie lange Du für den Nachweis Zeit hast. Wer die Kündigungsfrist ausschöpft, verschiebt damit auch die Nachweisfrist nach hinten. Trotzdem gilt: erst die neue Versicherung klarmachen, dann kündigen. Die Reihenfolge andersherum ist der häufigste Fehler.
Warum der Zugang zählt und nicht die Erhöhung
Die zwei Monate laufen ab Zugang des Schreibens, nicht ab dem Tag, an dem der neue Beitrag gilt. Und hier liegt der praktische Haken: In den Schreiben steht meistens kein Datum, sondern nur „im November 2026“. Dann gilt der Monatsletzte, die Frist endet also am 31.01.2027 und nicht am 18.01.2027.
Heb den Umschlag auf. Der Poststempel ist im Zweifel Dein Beweis, und ein bis zwei Tage Postlauf kommen dazu.
Zu spät gekündigt? Nicht unbedingt
Wird erst im Januar 2027 gekündigt, wirkt die Kündigung rückwirkend zum 01.01.2027. Beiträge, die Du im Alttarif zu viel gezahlt hast, bekommst Du erstattet. Das nimmt der Sache den Zeitdruck, aber nicht die Frist.
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