Warum der eine unbegrenzt ist und der andere nicht
| Basisabsicherung | Mehrleistungen | |
|---|---|---|
| Was hineinfällt | Leistungen auf GKV-Niveau, dazu die Pflegepflichtversicherung | Chefarzt, Ein- und Zweibettzimmer, Zahnersatz über Basisniveau, Krankentagegeld |
| Rechtsgrundlage | § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG | § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG |
| Grenze | keine | 2.800 € Selbstständige, 1.900 € Arbeitnehmer mit Zuschuss |
| In der Praxis | wirkt voll | wirkt meist gar nicht |
Die letzte Zeile ist der Punkt, den fast niemand kennt. Der Höchstbetrag ist ein gemeinsamer Topf, und die Basisbeiträge werden zuerst hineingerechnet. Wer 400 € im Monat für die Basisabsicherung zahlt, hat den Topf mit 4.800 € im Jahr längst gesprengt, bevor eine Haftpflicht, eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder das Krankentagegeld überhaupt an die Reihe kommen.
Die Aussage „Versicherungen kannst du von der Steuer absetzen“ stimmt für die meisten Verträge nicht, und zwar genau deshalb. Wer einen Vertrag mit dem Steuervorteil begründet bekommt, sollte fragen, in welchen Topf er fällt und ob dieser Topf noch Platz hat.
Hier liegt die PKV oft vorn
Gesetzlich Versicherte können ebenfalls ihren Beitrag absetzen, allerdings gekürzt um vier Prozent, weil die GKV einen Anspruch auf Krankengeld enthält. Privat Versicherte ohne Krankentagegeld haben diese Kürzung nicht.
Dazu kommt: Wer privat versichert ist, zahlt in der Regel höhere absolute Beträge, und alles, was Basis ist, wirkt sich voll aus. Der Steuervorteil ist damit oft größer, als in Vergleichsrechnungen erscheint, die nur Brutto gegen Brutto stellen. Wie sich das auf den echten Beitrag auswirkt, steht auf der Seite Brutto und Netto.
Der häufigste IrrtumSonderausgabe, nicht Betriebsausgabe
Dieser eine Satz kostet Selbstständige regelmäßig Geld, weil er falsch gebucht wird: Dein Krankenversicherungsbeitrag ist eine Sonderausgabe, keine Betriebsausgabe. Auch dann nicht, wenn du hauptberuflich selbstständig bist, auch nicht anteilig, und auch nicht, wenn der Beitrag vom Geschäftskonto abgeht.
Der Unterschied ist keine Formsache, er wirkt an drei Stellen:
- Der Gewinn bleibt gleich. Eine Betriebsausgabe mindert den Gewinn, eine Sonderausgabe erst das zu versteuernde Einkommen. Unterm Strich sparst du trotzdem Steuer, aber eine Stufe später in der Rechnung.
- Die Gewerbesteuer sinkt nicht. Sie knüpft am Gewerbeertrag an, und den mindern Sonderausgaben nicht. Wer gewerbesteuerpflichtig ist, hat hier also keinen Vorteil.
- Einkommensabhängige Größen bleiben unberührt, überall dort, wo auf den Gewinn geschaut wird und nicht auf das zu versteuernde Einkommen.
Und der Punkt, der die Sache trotzdem stark macht: Der Basisanteil ist der Höhe nach nicht gedeckelt. Er wirkt in voller Höhe, ohne Höchstbetrag, ohne Kürzung, Jahr für Jahr. Das gilt für keine andere Versicherung in deinem Portfolio.
Je nach StatusWer setzt was ab
- Selbstständige und Freiberufler. Du trägst den vollen Beitrag und setzt den vollen Basisanteil ab. Der Hebel, den nur du hast: die Vorauszahlung, mit der sich ein ungewöhnlich gutes Jahr glätten lässt. Mehr auf der Seite PKV für Selbstständige.
- Angestellte. Absetzbar ist nur dein eigener Anteil. Der Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG), und was steuerfrei zufließt, kann nicht ein zweites Mal als Sonderausgabe abgezogen werden. Im laufenden Jahr berücksichtigt dein Arbeitgeber den Basisbeitrag bereits über die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug, wenn du ihm die Bescheinigung deines Versicherers gibst. Die Steuererklärung korrigiert das dann auf den tatsächlichen Betrag.
- Beamte. Auch hier zählt nur, was du selbst zahlst. Die Beihilfe ist keine Einnahme, die du versteuern müsstest, aber der von ihr getragene Teil ist eben auch kein Beitrag von dir. Siehe PKV für Beamte.
- Rentner und Pensionäre. Der Basisanteil bleibt abziehbar. Ein Zuschuss der Rentenversicherung mindert den abziehbaren Betrag nach derselben Logik wie beim Arbeitgeberzuschuss. Siehe Rentner und Pensionäre.
Drei Beiträge, die praktisch nichts bringen
Nicht weil sie nicht abziehbar wären, sondern weil sie in den zweiten Topf fallen, und der ist bei Privatversicherten fast immer schon durch den Basisbeitrag ausgeschöpft:
- Das Krankentagegeld. Es gehört nicht zur Basisabsicherung. Wer es wegen der Steuer abschließt, schließt es aus dem falschen Grund ab. Wer es als Selbstständiger nicht hat, hat ein anderes Problem, siehe Krankentagegeld.
- Chefarzt und Einbettzimmer. Der Komfortanteil ist der Teil, der aus der Basisabsicherung herausfällt.
- Zusatzversicherungen aller Art, siehe Zusatzversicherung.
Umgekehrt heißt das: Der steuerliche Vorteil hängt am Basisanteil, nicht am Gesamtbeitrag. Wer zwei Angebote vergleicht, sollte deshalb nicht nur die Beiträge nebeneinanderlegen, sondern auch die ausgewiesenen Basisanteile. Sie können sich zwischen Tarifen deutlich unterscheiden.
Für den SteuerberaterWas du weitergibst
- Die Beitragsbescheinigung deines Versicherers für das Jahr. Sie weist den Basisanteil getrennt aus und geht ohnehin elektronisch ans Finanzamt.
- Bei Angestellten: den Arbeitgeberzuschuss, damit nicht doppelt abgezogen wird.
- Bei Vorauszahlung: welcher Zeitraum im Voraus gezahlt wurde. Ohne diese Angabe landet der Betrag im falschen Jahr.
- Bei mitversicherten Angehörigen: wer den Beitrag tatsächlich getragen hat.
Das hier ist die Einordnung eines Versicherungsfachmanns, keine Steuerberatung. Die steuerliche Würdigung deines Falls macht dein Steuerberater, die Rechnung mit den Versicherungszahlen mache ich.
Für Kinder und EhepartnerWer zahlt, setzt ab
Beiträge für mitversicherte Kinder kannst du absetzen, wenn du sie tatsächlich trägst und ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Für den Ehepartner gilt bei Zusammenveranlagung dasselbe.
Wichtig ist die tatsächliche Zahlung: Wer den Beitrag nicht trägt, kann ihn nicht absetzen, auch wenn der Vertrag auf ihn läuft.
Der stärkste HebelVorauszahlung
Basisbeiträge, die du im Voraus zahlst, sind im Jahr der Zahlung abziehbar. In einem Jahr mit hohem Einkommen lässt sich damit ein erheblicher Betrag vorziehen, und in den Folgejahren bleibt der Sonderausgabenabzug für andere Vorsorgeaufwendungen frei. Die Rechnung dazu steht auf Steuern senken mit Vorauszahlung.
Häufige FragenPKV und Steuer
Was kann ich absetzen? Den Basisanteil unbegrenzt, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, dazu die Pflegepflichtversicherung.
Und die Mehrleistungen? Sie fallen in den Höchstbetrag von 2.800 € oder 1.900 €, der meist schon ausgeschöpft ist.
Woher weiß ich den Basisanteil? Aus der Bescheinigung deines Versicherers, die auch elektronisch ans Finanzamt geht.
Bringt Vorauszahlung etwas? Ja, das ist der wirksamste Hebel, besonders in einem Jahr mit hohem Steuersatz.