Vier Schritte, und einer davon ist optional
- Rechnung prüfen. Stimmen Datum, Diagnose und die abgerechneten Ziffern mit dem, was tatsächlich passiert ist?
- Einreichen. Über die App oder das Portal deines Versicherers, oder per Mail. Ein Anschreiben braucht es nicht.
- Erstattung abwarten. Dann die Rechnung bezahlen, innerhalb des Zahlungsziels des Arztes.
- Oder eben nicht einreichen, wenn die Beitragsrückerstattung mehr wert ist als die Erstattung.
Die Rechnung vor der Rechnung
Viele Tarife zahlen eine Beitragsrückerstattung, wenn du in einem Kalenderjahr keine Leistung in Anspruch nimmst, oft mehrere Monatsbeiträge. Wer eine Rechnung über 90 € einreicht und damit eine Rückerstattung von 900 € verliert, hat 810 € verloren.
Die Rechnung ist einfach: Erstattung minus entgangene Rückerstattung. Ist das Ergebnis negativ, zahlst du selbst. Nicht erfasst sind dabei Leistungen, die die Rückerstattung ohnehin nicht gefährden, etwa Vorsorgeuntersuchungen. Auch das steht in deinen Bedingungen.
Sammle Rechnungen bis zum Jahresende, statt sie sofort einzureichen. Erst dann weißt du, ob das Jahr leistungsfrei bleibt. Achte nur auf die Einreichungsfrist deiner Bedingungen und auf das Zahlungsziel des Arztes, das sind zwei verschiedene Uhren.
Drei Gründe, und alle drei sind prüfbar
| Grund | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Steigerungssatz | Der Arzt hat über dem Regelsatz abgerechnet. Das ist zulässig, wenn er es begründet, mehr dazu auf der Seite GOÄ |
| Medizinische Notwendigkeit | § 192 VVG. Der Versicherer bestreitet, dass die Behandlung nötig war. Eine ärztliche Begründung ist hier das wirksamste Mittel |
| Leistungsausschluss | Bei Vertragsschluss vereinbart. Steht im Versicherungsschein, siehe Leistungsausschluss |
In allen drei Fällen gilt: schriftlich widersprechen und die Begründung verlangen. Eine Kürzung ohne nachvollziehbare Begründung muss niemand hinnehmen. Was danach kommt, wenn der Versicherer bei seiner Haltung bleibt, steht auf Wenn der Versicherer nicht zahlt.
Die FristenZwei Uhren, die nicht dasselbe messen
Die Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Einreichungsfrist deiner Bedingungen kann kürzer sein. Halte dich an die kürzere von beiden, und im Zweifel an deinen Vertrag.
Häufige FragenLeistungsantrag
Wie lange habe ich Zeit? Verjährung drei Jahre nach § 195 BGB, deine Bedingungen können kürzere Einreichungsfristen nennen.
Muss ich erst zahlen? Nein, du kannst die Erstattung abwarten, solange das Zahlungsziel des Arztes gewahrt bleibt.
Wann lohnt es sich, nicht einzureichen? Wenn die Beitragsrückerstattung höher ist als die Erstattung.
Was tun bei Kürzung? Schriftlich widersprechen und die Begründung verlangen.