Vier Schritte, und einer davon ist optional
Steht etwas Größeres an, etwa eine geplante Operation, ein teures Hilfsmittel, eine lange Reihe Physiotherapie oder Zahnersatz, hol dir vorher eine schriftliche Zusage deines Versicherers. Dann weißt du vor der Behandlung, was erstattet wird.
- Rechnung prüfen. Stimmen Datum, Diagnose und die abgerechneten Ziffern mit dem, was tatsächlich passiert ist?
- Einreichen. Über die App oder das Portal deines Versicherers, oder per Mail. Ein Anschreiben braucht es nicht.
- Erstattung abwarten. Dann die Rechnung bezahlen, innerhalb des Zahlungsziels des Arztes.
- Oder eben nicht einreichen, wenn die Beitragsrückerstattung nach Steuer mehr wert ist als die Erstattung.
Die Rechnung vor der Rechnung
Viele Tarife zahlen eine Beitragsrückerstattung, wenn du in einem Kalenderjahr keine Leistung in Anspruch nimmst, oft mehrere Monatsbeiträge. Wer eine Rechnung über 90 € einreicht und damit eine Rückerstattung von 900 € verliert, verliert 432 €. Denn die 900 € sind brutto: Eine Rückerstattung kürzt deine absetzbaren Vorsorgeaufwendungen, bei einem Grenzsteuersatz von 42 % bleiben davon 522 €. Warum das so ist, steht unter Beitragsrückerstattung, und was bei dir übrig bleibt, rechnet der Netto-Beitragsrechner aus.
Die Rechnung ist einfach: Erstattung minus entgangene Rückerstattung nach Steuer. Ist das Ergebnis negativ, zahlst du selbst. Nicht erfasst sind dabei Leistungen, die die Rückerstattung ohnehin nicht gefährden, etwa Vorsorgeuntersuchungen. Auch das steht in deinen Bedingungen.
Sammle Rechnungen bis zum Jahresende, statt sie sofort einzureichen. Erst dann weißt du, ob das Jahr leistungsfrei bleibt. Achte nur auf die Einreichungsfrist deiner Bedingungen und auf das Zahlungsziel des Arztes, das sind zwei verschiedene Uhren.
Drei Gründe, und alle drei sind prüfbar
| Grund | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Steigerungssatz | Der Arzt hat über dem Regelsatz abgerechnet. Das ist zulässig, wenn er es begründet, mehr dazu auf der Seite GOÄ |
| Medizinische Notwendigkeit | Der Versicherer bestreitet, dass die Behandlung nötig war. Eine ärztliche Begründung ist hier das wirksamste Mittel Rechtsgrundlage: § 192 VVG |
| Leistungsausschluss | Bei Vertragsschluss vereinbart. Steht im Versicherungsschein, siehe Leistungsausschluss |
In allen drei Fällen gilt: schriftlich widersprechen und die Begründung verlangen. Eine Kürzung ohne nachvollziehbare Begründung muss niemand hinnehmen. Was danach kommt, wenn der Versicherer bei seiner Haltung bleibt, steht auf Wenn der Versicherer nicht zahlt.
Zwei Uhren, die nicht dasselbe messen
Dein Anspruch verjährt nach drei Jahren. Die drei Jahre zählen ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist. Die Einreichungsfrist deiner Bedingungen kann kürzer sein. Halte dich an die kürzere von beiden, und im Zweifel an deinen Vertrag.
Rechtsgrundlage: §§ 195 und 199 BGB
Leistungsantrag
Wie lange habe ich Zeit? Drei Jahre, danach ist dein Anspruch verjährt. Deine Bedingungen können kürzere Fristen zum Einreichen vorsehen.
Muss ich erst zahlen? Nein, du kannst die Erstattung abwarten, solange das Zahlungsziel des Arztes gewahrt bleibt.
Wann lohnt es sich, nicht einzureichen? Wenn die Beitragsrückerstattung nach Steuer höher ist als die Erstattung.
Was tun bei Kürzung? Schriftlich widersprechen und die Begründung verlangen.