Acht Monate, wenn dein Tarif sie nicht erlässt
Die Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung kennen zwei Wartezeiten: eine allgemeine von drei Monaten und eine besondere von acht Monaten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Viele Tarife verzichten inzwischen ganz darauf, andere erlassen sie, wenn du dich vor Vertragsbeginn ärztlich untersuchen lässt. Verlass dich nicht auf die Musterfassung, sondern lies deine eigenen Bedingungen. Wer den Vertrag erst abschließt, wenn die Schwangerschaft schon besteht, sollte diese Klausel als Erstes suchen.
Im Mutterschutz keine Pause
In der gesetzlichen Kasse ruht der Beitrag während der Mutterschutzfristen. In der privaten Krankenversicherung nicht. Im Mutterschutz läuft der Beitrag weiter, in der Elternzeit meist auch. Einige Gesellschaften stellen dich in bestimmten Tarifen für einige Monate der Elternzeit beitragsfrei. Ob dein Tarif das hat und was dafür gilt, frage ich für dich ab.
Was dabei zusätzlich wegfällt, ist der Arbeitgeberzuschuss, sobald kein Arbeitsentgelt mehr fließt. Aus dem halben Beitrag wird dann der volle. Wie sich das abfedern lässt, steht auf der Seite Elternzeit in der PKV.
Rechne die Elternzeit durch, bevor sie beginnt, und zwar mit dem vollen Beitrag für beide Elternteile plus dem Kinderbeitrag. Das ist der Monat, in dem die PKV zum ersten Mal richtig weh tut, und der Zeitpunkt, an dem sich niemand mehr in Ruhe darum kümmern kann.
Elternzeit in der PKV
Lesen →Von der Vorsorge bis zur Klinik
| Leistung | In der Regel |
|---|---|
| Vorsorgeuntersuchungen | im Rahmen der Mutterschaftsrichtlinien mitversichert |
| Hebamme | mitversichert, sofern sie zu den erstattungsfähigen Behandlern zählt |
| Klinikaufenthalt | nach dem vereinbarten stationären Umfang, Wahlleistungen nur wenn versichert |
| Ambulante Geburt oder Geburtshaus | je nach Tarif, hier gehen die Bedingungen deutlich auseinander |
| Kaiserschnitt | als medizinisch notwendige Behandlung mitversichert |
Die vierte Zeile ist der Punkt, an dem es am häufigsten Streit gibt. Wenn dir Geburtshaus oder Hausgeburt wichtig sind, kläre das vor der Schwangerschaft und nicht danach.
Vor der Schwangerschaft: Kinderwunschbehandlung
Manche Tarife erstatten eine Kinderwunschbehandlung, meist nach vorheriger schriftlicher Zusage und mit Voraussetzungen, etwa zum Alter und zur Zahl der Versuche. Einige zahlen auch das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen, wenn eine Behandlung, etwa gegen Krebs, die Fruchtbarkeit gefährdet. Was dein Tarif dazu sagt, frage ich für dich ab.
210 Euro, und der Rest kommt vom Arbeitgeber
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Kasse gibt es für privat Versicherte nicht. Angestellte bekommen stattdessen einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Dazu kommt der Zuschuss vom Arbeitgeber. Was das konkret bedeutet, steht auf der Seite Mutterschaftsgeld in der PKV.
Mutterschaftsgeld in der PKV
Lesen →Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 und § 20 MuSchG
Schwangerschaft und PKV
Zahlt die PKV die Geburt? Ja, die medizinisch notwendigen Kosten sind mitversichert. Der Umfang richtet sich nach deinem Tarif.
Gibt es eine Wartezeit? Die Musterbedingungen sehen acht Monate für die Entbindung vor. Viele Tarife verzichten darauf, entscheidend sind deine Bedingungen.
Wird der Beitrag ausgesetzt? Im Mutterschutz nicht. Für die Elternzeit sehen einige Gesellschaften in bestimmten Tarifen eine befristete Beitragsbefreiung vor. Ob dein Tarif das hat, frage ich für dich ab.
Braucht das Kind einen eigenen Vertrag? Ja. Eine beitragsfreie Mitversicherung gibt es nicht, dafür die Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung.