Eine AVB-Änderung ist keine Beitragserhöhung. Sie läuft nach § 203 Abs. 3 VVG, ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen, dann wird sie von Gesetzes wegen Vertragsbestandteil. In dieser Runde gehen die Änderungen überwiegend zu Gunsten der Versicherten oder sind rein redaktionell.
„Zum 1. Januar 2027 werden folgende Änderungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Kraft treten. […] Die Änderungen erfolgen auf Grundlage des § 203 Abs. 3 VVG. Der unabhängige Treuhänder hat ihnen zugestimmt. Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen somit laut Gesetz Vertragsbestandteil werden.“
1 · Psychotherapie
„Wir passen die Bedingungen an die Änderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Weiterbildungsordnungen der Psychotherapeutenkammern der Länder an: Diese Änderungen führten zu einer umfassenden Reform der Ausbildung von Psychotherapeuten, wodurch die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten entstand. Die alten und neuen Berufsbezeichnungen bleiben parallel bestehen. Wir erhalten damit das bisherige Leistungsversprechen für Psychotherapie.“
Was das für Dich heißt: Am Leistungsversprechen ändert sich nichts. Die Anpassung sorgt dafür, dass es auch dann gilt, wenn Dein Behandler die neue Berufsbezeichnung trägt. Ohne die Änderung könnte im Erstattungsfall die Frage aufkommen, ob ein „Fachpsychotherapeut“ unter die alte Bedingungsformulierung fällt. Betroffen: TB/KK, AVB/KKb, AVB/ZV, AVB/ZbKV. Gilt für Bestand und Neugeschäft.
2 · Heilmittelverzeichnisse
„Wir verbessern den Versicherungsschutz und passen die Bedingungen an die veränderten Verhältnisse in der Heilmittelversorgung an. Ähnlich wie im vorigen Jahr werden erstattungsfähige Höchstsätze an das gestiegene Preisniveau angepasst sowie neue Leistungspositionen eingeführt. Wir orientieren uns dazu an den Änderungen der Bundesbeihilfe und erhalten so den Wert des hochwertigen Versicherungsschutzes.“
Was das für Dich heißt: Das ist der Punkt mit dem größten Effekt im Geldbeutel. Bei Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie bleibt weniger an Dir hängen, weil die Erstattungsgrenzen mit den Praxispreisen mitziehen. Genau diese Grenzen sind der Grund, warum viele bei Heilmitteln trotz PKV etwas zuzahlen. Betroffen: alle Tarife mit Heilmittelverzeichnis. Gilt für Bestand und Neugeschäft.
3 · Verwandtenbehandlung
„Zur besseren Transparenz wird die Regelung zur Verwandtenbehandlung aus den Zusatzbedingungen der bKV und ZbKV in die Tarifbedingungen (TB/KK) verschoben. Diese redaktionelle Änderung hat keinen Einfluss auf den Leistungsumfang.“
Was das für Dich heißt: nichts. Die Regel wandert nur an eine andere Stelle im Bedingungswerk. Betroffen: TB/KK und die Zusatzbedingungen der (Z)bKV-Tarife.
4 · Gruppenversicherungstarife
„Der Tarif ARL wird hinsichtlich der Heil- und Hilfsmittel angepasst. Weiterhin werden Schutzimpfungen, die bereits per Sondervereinbarung Bestandteil des Versicherungsschutzes sind, ebenfalls zur besseren Transparenz in die Bedingungen aufgenommen.“
„Wir erweitern den Leistungsumfang des Tarifs bKV-K I: Künftig sind auch ambulante Operationen oder sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus einschließlich der zugehörigen Vor- und Nachuntersuchungen versichert. Zudem besteht Versicherungsschutz für Krankenhausbehandlungen, die bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses angeraten oder begonnen wurden.“
Was das für Dich heißt: Beides betrifft nur Gruppenverträge, also betriebliche Krankenversicherung über den Arbeitgeber. Der zweite Punkt bei bKV-K I ist der bemerkenswertere: Behandlungen, die vor Vertragsbeginn angeraten oder begonnen wurden, sind sonst der Klassiker unter den Ausschlüssen. Hier fallen sie weg.
Die Termine
„Die Kunden erhalten ein allgemeines Anschreiben, in dem auf die bestandswirksamen Bedingungsänderungen zum 1. Januar 2027 hingewiesen wird. Dem Anschreiben liegt ein Beileger mit einer Erläuterung und dem Wortlaut der Änderungen bei. Der Versand der Anschreiben erfolgt ab dem 24. September 2026.“
| Wann | Was passiert |
|---|---|
| 14.09.2026 | Gruppenvertragspartner werden vorab direkt informiert |
| ab 24.09.2026 | Anschreiben an die Versicherten, mit Beileger und Wortlaut |
| ca. 16.11.2026 | Tarifsoftware enthält die geänderten AVB-Druckstücke |
| 01.01.2027 | Die Änderungen treten in Kraft |
Warum eine Gesellschaft die Bedingungen überhaupt ändern darf
Weil das Gesetz es vorsieht. § 203 Abs. 3 VVG erlaubt dem Versicherer, Bedingungen anzupassen, wenn sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens nicht nur vorübergehend geändert haben. Die Schranke davor ist der unabhängige Treuhänder: ohne seine Zustimmung geht es nicht. Stimmt er zu, wird die neue Fassung Vertragsbestandteil, ohne dass Du etwas unterschreibst. Widersprechen kannst Du nicht.
Das ist die andere Seite derselben Medaille, die viele bei der PKV fürchten. Derselbe Mechanismus, der Beiträge anpasst, sorgt dafür, dass ein Vertrag von 1998 heute Leistungen kennt, die es 1998 nicht gab. Ein Vertrag, der sich nie ändern dürfte, wäre nach zwanzig Jahren wertlos.
Was Du jetzt tun solltest
Wenn Du bei der Hallesche versichert bist: Warte das Anschreiben ab, es kommt ab dem 24. September. Im Beileger steht der genaue Wortlaut, und der ist maßgeblich, nicht diese Seite.
Wenn Du einen Tarif mit Heilmittelverzeichnis hast: Die angehobenen Höchstsätze gelten ab dem 1. Januar 2027. Was davor behandelt wurde, wird nach der alten Fassung abgerechnet.
Wenn Du überlegst, ob Dein Tarif noch passt: Eine Bedingungsänderung ist ein guter Anlass hinzusehen, aber kein Grund zur Hektik. Was wirklich zählt, steht in worauf es beim Tarif ankommt und in Bedingungen verstehen.