Beiträge & Kosten · Stand 2026

Zuzahlungen in der GKV

Von Goran Ovčar, Versicherungsfachmann (BWV) · zuletzt geprüft:

Kurz erklärt: Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlst du selbst mit, nur heißt es dort Zuzahlung. Wie viel, hängt davon ab, wie oft du krank bist. Mehr als 2 % der Einnahmen deines Haushalts im Jahr sind es nie, für chronisch Kranke 1 %.
Der Irrtum

Keine Selbstbeteiligung in der GKV? Doch.

Viele stellen eine PKV mit Selbstbeteiligung neben eine GKV ohne. So ist es aber nicht. Wer gesetzlich versichert ist, zahlt bei vielen Leistungen selbst dazu.

Was du zuzahlst

Pro Rezept, pro Tag, pro Verordnung

  • Medikamente und Hilfsmittel: 10 % vom Preis, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nie mehr als das Mittel kostet.
  • Krankenhaus: 10 € am Tag, für höchstens 28 Tage im Jahr.
  • Physiotherapie und andere Heilmittel: 10 % der Kosten und dazu 10 € je Verordnung.
Ab 1. Januar 2027

Die Zuzahlungen steigen um die Hälfte

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist beschlossen und verkündet. Ab 2027 gilt:

  • Medikamente und Hilfsmittel: 10 % vom Preis, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €.
  • Krankenhaus: 15 € am Tag.
  • Physiotherapie und andere Heilmittel: 10 % der Kosten und dazu 15 € je Verordnung.
  • Zahnersatz: Der Festzuschuss der Kasse sinkt von 60 auf 50 % der Regelversorgung, mit Bonusheft auf 60 oder 65 %.

Die Obergrenze von 2 % und für chronisch Kranke 1 % bleibt.

Die Obergrenze

Höchstens 2 % im Jahr

Mehr als 2 % der Bruttoeinnahmen deines Haushalts musst du im Jahr nicht zuzahlen. Wer chronisch krank ist und dauerhaft behandelt wird, zahlt höchstens 1 %. Leben Partner oder Kinder mit im Haushalt, gibt es Freibeträge, die die Grenze senken.

Beispiel: Du lebst allein und hast 90.000 € brutto im Jahr. Deine Obergrenze liegt bei 1.800 € im Jahr.

Das ist die Obergrenze, nicht der Betrag, den jeder zahlt. Wer gesund ist, kommt nie in die Nähe. Wer ein schweres Jahr hat, ist schnell dort.

Profi-Tipp

Vergleichst du GKV und PKV, gehört diese Obergrenze auf die Seite der GKV, so wie die Selbstbeteiligung auf die Seite der PKV. Erst dann vergleichst du zwei gleiche Dinge.

Kein Verkauf, nur Klarheit

Was kostet dich ein schweres Jahr?

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Rechtsgrundlage: §§ 55, 61 und 62 SGB V; ab 01.01.2027 in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228. Stand 15.09.2026. Unverbindliche Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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