Status · Stand 2026

Bei Schülern entscheidet nicht das Kind, sondern das Einkommen der Eltern.

Von Goran Ovčar, Versicherungsmakler nach § 34d GewO

Kurz beantwortet: Schülerinnen und Schüler sind in der Regel über die Eltern versichert. Sind beide gesetzlich, ist das beitragsfrei nach § 10 SGB V. Ist ein Elternteil privat versichert und verdient mehr als der gesetzlich versicherte, greift § 10 Abs. 3 SGB V: dann ist das Kind nicht beitragsfrei mitversichert und braucht einen eigenen Vertrag.

Die Regel, die viele Familien überrascht

Solange beide Eltern gesetzlich versichert sind, läuft das Kind beitragsfrei mit. Das ändert sich, sobald ein Elternteil privat versichert ist.

§ 10 Abs. 3 SGB V schließt die Familienversicherung aus, wenn der privat versicherte Elternteil ein höheres Gesamteinkommen hat als der gesetzlich versicherte und dieses Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Dann bekommt das Kind einen eigenen Vertrag, gesetzlich freiwillig oder privat.

Das ist keine Lücke im System, sondern Absicht. Aber es trifft Familien oft unvorbereitet, weil niemand damit rechnet. Mehr unter PKV für Familien und Kinder.

Was ein eigener Vertrag für ein Kind bedeutet

Kindertarife sind vergleichsweise günstig, weil sie keine Alterungsrückstellungen aufbauen. Dafür steigt der Beitrag, wenn aus dem Kind ein Erwachsener wird.

Die Leistung ist oft besser als in der gesetzlichen, gerade bei Kieferorthopädie, Sehhilfen und Heilmitteln. Das ist im Schulalter kein theoretischer Punkt.

Ein eigener Vertrag ist kündbar. Wenn sich die Einkommenssituation der Eltern ändert, kann das Kind zurück in die Familienversicherung, sobald die Voraussetzungen wieder passen.

Gut zu wissen

Wenn ein Elternteil privat versichert ist, lohnt die Rechnung vor der Geburt und nicht danach. Es geht um die zwei Monate nach § 198 VVG, und um die Frage, welcher Elternteil das höhere Gesamteinkommen hat.

Die Frist, die man kennen muss

Für ein neugeborenes Kind gilt § 198 VVG: Wird es innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt bei der Gesellschaft eines privat versicherten Elternteils angemeldet, geschieht das ohne Gesundheitsprüfung, ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschlag.

Diese Tür schließt sich nach zwei Monaten. Danach gilt die normale Gesundheitsprüfung, mit allem, was das für ein Kind mit einer frühen Diagnose bedeutet.

Bis wann Kinder mitversichert bleiben

In der gesetzlichen Familienversicherung endet der beitragsfreie Schutz grundsätzlich mit 18 Jahren, bei fehlender Erwerbstätigkeit mit 23, und bei Schul- oder Berufsausbildung oder freiwilligem Dienst mit 25 Jahren.

Wer dann studiert, fällt in die studentische Krankenversicherung oder kann sich davon befreien lassen. Diese Entscheidung ist für die gesamte Studienzeit bindend, siehe PKV für Studenten.

Was jetzt schon zählt

Für Schüler geht es fast nie um eine Vollversicherung, sondern um Anwartschaft, Familienversicherung und den späteren Einstieg.

Weitere Infos zum Thema

Fristen und Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab. Angaben nach dem Stand 2026, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetz und Vertragsbedingungen.
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