Grundlagen · Stand 2026

Der richtige Ansprechpartner

Kurz erklärt: Wer Versicherungen vermittelt, braucht eine Erlaubnis. Ausgenommen sind gebundene Vertreter, für die ihr Versicherer haftet. Jeder Vermittler hat eine Registernummer, die du im Vermittlerregister nachschlagen kannst. Bei einem Beratungsfehler springt dann die Berufshaftpflicht des Vermittlers oder der Versicherer für dich ein.
Rechtsgrundlage: § 34d GewO
Warum das zählt

Wer haftet, wenn etwas schiefgeht?

Die PKV begleitet dich ein Leben lang. Wer ohne Zulassung vermittelt, lässt dich im Schadenfall allein. Ein prüfender Blick auf die Person gegenüber gehört dazu.

Drei Dinge lassen sich vorher prüfen: die Zulassung, die Absicherung und die Dokumentation.

Die Zulassung

Erlaubt, und im Register prüfbar.

„Berater“ darf sich jeder nennen. Entscheidend ist die Ausbildung, etwa zum Versicherungsfachmann (BWV) oder zur Versicherungskauffrau (IHK), und dazu die Zulassung.

Woran du es erkennstWas dahintersteckt
IHK-ErlaubnisWer Versicherungen vermittelt, braucht eine Erlaubnis der IHK. Dafür muss er sein Fachwissen nachweisen. Ausgenommen sind gebundene Vertreter, für sie haftet der Versicherer.
Rechtsgrundlage: § 34d GewO
VermittlerregisterJeder Zugelassene hat eine Registernummer, öffentlich prüfbar auf vermittlerregister.info.
Geordnete VerhältnisseDie Erlaubnis gibt es nur bei Zuverlässigkeit, ohne relevante Einträge. Ein eingebauter Vertrauensfilter.
Was im Register steht

Vier Einträge, vier Rollen

Im Vermittlerregister steht nicht nur, dass jemand eingetragen ist, sondern auch, in welcher Rolle. Für eine Krankenversicherung sind vier Einträge wichtig:

EintragWas er bedeutet
Versicherungsmakler mit ErlaubnisVermittelt im Auftrag des Kunden, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein (§ 34d Abs. 1 GewO). Braucht eine eigene Erlaubnis und eine eigene Berufshaftpflicht.
Versicherungsvertreter mit ErlaubnisVermittelt im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer (§ 34d Abs. 1 GewO). Braucht ebenfalls eine eigene Erlaubnis.
Gebundener VersicherungsvertreterArbeitet ausschließlich für einen Versicherer oder für mehrere, deren Produkte nicht miteinander konkurrieren. Er braucht keine eigene Erlaubnis, weil der Versicherer die uneingeschränkte Haftung für ihn übernimmt (§ 34d Abs. 7 GewO). Ins Register muss auch er (§ 34d Abs. 10 GewO).
VersicherungsberaterBerät gegen Honorar und darf sich nur vom Auftraggeber bezahlen lassen, nicht vom Versicherer (§ 34d Abs. 2 GewO).

Die Erlaubnis gibt es nur, wenn die Person zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversicherung nachweist und ihre Sachkunde belegt hat, in der Regel mit einer Prüfung vor der IHK (§ 34d Abs. 5 GewO). Die Berufshaftpflicht muss gesetzliche Mindestsummen in Millionenhöhe je Schadenfall abdecken (§ 12 VersVermV). Und wer vermittelt, muss sich jedes Jahr 15 Stunden weiterbilden (§ 34d Abs. 9 GewO).

Die Absicherung · VSH

Bei einem Beratungsfehler: geschützt, oder allein?

Mit Zulassung · Pflicht-VSH oder haftender VersichererOhne Zulassung · keine VSH
Unterläuft dem Berater ein Fehler, haftet seine Vermögensschaden-Haftpflicht. Beim gebundenen Vertreter haftet der Versicherer. Du bist geschützt.Keine Pflichtversicherung, oft keine Haftung. Im Schadenfall bleibst du darauf sitzen.
Profi-Tipp

Lass dir die Registernummer geben und prüfe sie auf vermittlerregister.info. Eine Minute, die im Ernstfall alles ändert.

Beim ersten Kontakt

Die Erstinformation

Schon beim ersten Geschäftskontakt muss dir jeder Vermittler bestimmte Angaben machen (§ 15 VersVermV). Dazu gehören:

Wer er ist Name, Firma und betriebliche Anschrift.

Wie er eingetragen ist Makler, Vertreter oder Berater, mit Registernummer und der Stelle, bei der du das Register einsehen kannst.

Ob er berät Und wie er bezahlt wird: über eine Vergütung, die im Beitrag steckt, direkt von dir oder aus beidem.

Wer beteiligt ist Ob ein Versicherer mehr als 10 % an ihm hält oder er mehr als 10 % an einem Versicherer.

Wohin du dich im Streit wendest Die Anschrift der Schlichtungsstelle.

Meine Erstinformation findest du unter Impressum und Erstinformation, du musst nicht danach fragen.

Werkzeuge

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Die gesetzliche Pflicht

Beraten, begründen, aufschreiben

Das Versicherungsvertragsgesetz legt fest, was eine Beratung enthalten muss. Der Vermittler fragt dich nach deinen Wünschen und Bedürfnissen, berät dich dazu und nennt die Gründe für jeden Rat. Das hält er in einer Dokumentation fest (§ 61 Abs. 1 VVG). Diese Unterlagen bekommst du vor dem Abschluss klar und verständlich in Textform (§ 62 Abs. 1 VVG).

Auch die Marktgrundlage muss offenliegen. Ein Makler legt seinem Rat eine hinreichende Zahl von Tarifen und Versicherern zugrunde, oder er sagt dir vorher ausdrücklich, dass seine Auswahl eingeschränkt ist. Ein Vertreter nennt dir, für welche Versicherer er arbeitet und ob ausschließlich (§ 60 VVG).

Der Verzicht auf Beratung

Auf die Beratung oder die Dokumentation kannst du verzichten, aber nur mit einer gesonderten schriftlichen Erklärung. Der Vermittler muss dich darin ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Verzicht deine Möglichkeit verschlechtern kann, später Schadensersatz zu verlangen (§ 61 Abs. 2 VVG). Unterschreib einen solchen Verzicht nicht nebenbei. Bei einer Entscheidung, die dich jahrzehntelang begleitet, gehört die Beratung dazu.

Wer einsteht, wenn ein Makler vermittelt

Der Versicherer selbst hat eine eigene Beratungspflicht. Sie entfällt, wenn ein Makler den Vertrag vermittelt (§ 6 Abs. 6 VVG). Dann steht der Makler allein für die Beratung ein, abgesichert über seine Berufshaftpflicht.

Wenn es Streit gibt

Die Schlichtungsstelle

Für Beschwerden über die Vermittlung einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung ist der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zuständig, auch wenn es um einen Vermittler geht und nicht um den Versicherer. Für andere Sparten ist es der Versicherungsombudsmann. Die zuständige Stelle muss dir der Vermittler schon in der Erstinformation nennen.

Beim Antrag · deine Rechte

Lass dir alles zeigen.

Kopie des Antrags. Lass sie dir aushändigen, schwarz auf weiß, was eingereicht wurde.

Wer hat unterschrieben? Auf dem Antrag steht ein Vermittlername. Prüfe, ob es derselbe ist, der Dich beraten hat. Stehen dort zwei verschiedene Personen, ist im Streitfall unklar, wer für die Beratung einsteht, und das ist genau der Fall, in dem es darauf ankommt.

Gesundheitsfragen geprüft. Wurde alles korrekt eingetragen und weitergeleitet?

Beratungsprotokoll. Schriftlich, lass es dir geben. Es hält fest, was beraten wurde.

Kein Verkauf, nur Klarheit

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Unverbindliche Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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