Für wen? · Stand 2026

Künstlersozialkasse und PKV

Von Goran Ovčar, Versicherungsfachmann (BWV) · zuletzt geprüft:

Kurz erklärt: Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert, obwohl sie selbstständig arbeiten. In die PKV kommen sie auf zwei Wegen: als Berufsanfänger oder als Höherverdiener. Die KSK zahlt dann einen Zuschuss zum PKV-Beitrag, so wie ein Arbeitgeber.
Die Ausnahme

Selbstständig, aber nicht frei

Selbstständige dürfen sich in der Regel jederzeit privat versichern, egal wie viel sie verdienen. Für Künstler und Publizisten gilt das nicht. Über die KSK greift bei ihnen die Versicherungspflicht wie bei Angestellten.

Wer trotzdem privat versichert sein will, muss sich befreien lassen. Dafür gibt es zwei Türen, und beide haben eine Frist.

Tür 1

Berufsanfänger: die ersten drei Jahre

In den ersten drei Jahren deiner selbstständigen Tätigkeit darfst du frei wählen. Den Antrag stellst du bei der KSK, spätestens drei Monate nachdem sie deine Versicherungspflicht festgestellt hat.

Diese Befreiung hält nicht für immer. Sie endet drei Jahre nach der Berufsanfängerzeit, jeweils zum nächsten 31. März. Wer bis dahin die Voraussetzung als Höherverdiener erfüllt, bleibt privat.

Tür 2

Höherverdiener: drei Jahre über der Grenze

Hier zählt dein Arbeitseinkommen aus drei Kalenderjahren hintereinander. Zusammen muss es über der Summe der drei Versicherungspflichtgrenzen dieser Jahre liegen.

Antrag bisJahreEinkommen zusammen über
31. März 20272024 bis 2026220.500 € (69.300 + 73.800 + 77.400 €)
31. März 20282025 bis 2027rund 235.800 € (73.800 + 77.400 + rund 84.600 €)

Der zweite Wert ist eine Schätzung. Die Grenze für 2027 wird erst mit der Rechengrößenverordnung im Herbst 2026 amtlich.

Wichtig: Die Befreiung als Höherverdiener ist unwiderruflich. Dafür sichert sie deinen privaten Schutz dauerhaft.

Der Zuschuss

Die KSK zahlt mit, wie ein Arbeitgeber

Gesetzlich über die KSK versichert, zahlst du die Hälfte des Beitrags. Die andere Hälfte trägt die KSK. Bist du privat versichert, zahlt sie dir genau diesen Anteil als Zuschuss.

  • Höhe 2026: 8,75 % deines Arbeitseinkommens. Das ist der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % plus der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 %, geteilt durch zwei.
  • Höchstens: 508,59 € im Monat. Gerechnet wird mit höchstens 5.812,50 € Einkommen im Monat.
  • Die Grenze: Nie mehr als die Hälfte deines tatsächlichen PKV-Beitrags. Zahlst du 600 €, gibt es höchstens 300 €.

Die 600 € sind eine runde Rechenzahl, kein Beitrag eines bestimmten Tarifs. Der Zuschuss zur Pflegeversicherung kommt noch dazu und ist hier nicht eingerechnet.

Profi-Tipp

Beantrage den Zuschuss bei der KSK, sobald dein PKV-Vertrag steht, und leg den Beitragsnachweis bei. Er kommt nicht von selbst.

Kein Verkauf, nur Klarheit

Welche Tür ist für dich offen?

Ich prüfe mit dir, ob du als Berufsanfänger oder als Höherverdiener in die PKV kannst und welche Frist für dich läuft. Dazu rechne ich, was nach dem Zuschuss der KSK übrig bleibt. Kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Darf ich als Künstler in die private Krankenversicherung? Ja, aber nur mit einer Befreiung von der Versicherungspflicht bei der KSK. Das geht als Berufsanfänger in den ersten drei Jahren. Oder als Höherverdiener, wenn dein Einkommen drei Jahre hintereinander zusammen über der Summe der Versicherungspflichtgrenzen lag.

Wie viel Zuschuss zahlt die KSK zur PKV? 2026 sind es 8,75 % deines Arbeitseinkommens, höchstens 508,59 € im Monat und nie mehr als die Hälfte deines PKV-Beitrags. Der Zuschuss kommt nur auf Antrag.

Kann ich die Befreiung als Höherverdiener zurücknehmen? Nein. Die Befreiung als Höherverdiener ist unwiderruflich. Sie sichert deinen privaten Schutz dauerhaft.

Quellen: Handbuch „Der PKV-Code“, Kapitel 2, Seiten 17, 30 und 31 mit Quellenanhang S. 281, Stand 15.09.2026. §§ 6 und 7 KSVG (Befreiung für Berufsanfänger und Höherverdiener, Fristen), § 10 Abs. 2 KSVG (Zuschuss). Künstlersozialkasse, „Ausnahmen“ (Stand 2026) und Informationsschrift zur Befreiung (Stand 12.2025). Grenzen: § 6 Abs. 6 SGB V, Sozialversicherungs-Rechengrößen 2024 bis 2026; 2027 Schätzung. Beitragssätze 2026: §§ 241, 242a SGB V; Beitragsbemessungsgrenze 2026: § 223 Abs. 3 SGB V. Unverbindliche Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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