Der Beitrag bleibt – das Einkommen sinkt. Aus dem vollen Gehalt wird die Rente.
Im Ruhestand kippt das Verhältnis
Der Beitrag bleibt – das Einkommen sinkt. Aus dem vollen Gehalt wird die Rente.
Voller Lohn, Arbeitgeber zahlt rund die Hälfte des Beitrags mit.
Nur noch Rente – der Arbeitgeberanteil fällt weg, der Beitrag wiegt schwerer.
So funktioniert die Beitragsentlastung
Entlastungszeitpunkt (Alter 63 oder 67) und Entlastungssummen sind jederzeit änderbar.
Die Beiträge zählen als Sonderausgaben – genau wie bei der Krankenvollversicherung.
Bis zu 50 % der Beiträge zahlt der Arbeitgeber – im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeträge.
Pflicht-Zuschlag ≠ freiwilliger BET
- Pflicht für alle PKV-Versicherten von 21 bis 60
- Wirkt ab 65 – dämpft Beiträge allgemein
- Kein individuell zugesagter Betrag
- Freiwillig und frei in der Höhe wählbar
- Liefert einen konkret zugesagten Entlastungsbetrag
- Kommt zusätzlich zum Pflicht-Zuschlag
Vorteile und Nachteile im Blick
Arbeitgeber beteiligt sich – bis zum Höchstsatz zur Hälfte am Sparbeitrag.
Steuerlich absetzbar über die Vorsorgeaufwendungen.
Fester, planbarer Abschlag – lebenslang ab Rentenbeginn.
Lohnt nur bei Verbleib beim selben Versicherer bis über die Rente hinaus.
Bei Versichererwechsel bleibt der BET zurück – das Kapital wirkt nicht mit.
Dann ggf. besser flexible eigene Rücklagen bilden.
Profi-Tipp
Lass dir Brutto/Netto und Best-/Worst-Case rechnen – mit echten Zahlen. Das mache ich kostenlos.
Der ausführliche Ratgeber dazu
Dieses Kapitel fasst das Thema zusammen. Der Ratgeber geht ins Einzelne, mit Zahlen, Paragrafen und Fristen.
Willst du das ganze Handbuch?
Vierzig Kapitel wie dieses, von der ersten Frage bis zum Beitrag im Alter. Ich schicke es dir zu, ohne Kosten und ohne Haken. Name und ein Weg, dich zu erreichen, genügen.