Kapitel Nº28 aus dem Handbuch

Einmal privat – immer privat?

Von Goran Ovčar, Versicherungsfachmann (BWV) · eines von vierzig Kapiteln des PKV-Codes

Deshalb ist der Wechsel in die PKV eine Entscheidung, die gut überlegt sein will – aber kein Gefängnis.

Die ehrliche Antwort

Fast richtig – aber nicht ganz.

Mythos
„Aus der PKV kommt man nie wieder raus.“

Der Satz stimmt fast. So pauschal, wie er klingt, stimmt er aber nicht.

Realität
Zurück geht es – aber nur unter festen Voraussetzungen.

Es gibt klar geregelte Wege zurück. Welcher davon offen ist, hängt von deinem Alter, deinem Einkommen und deiner Familie ab. Die Wege stehen auf der nächsten Seite.

Ab 55 kommt eine Zusatzregel dazu. Sie schließt die Rückkehr nicht aus. Sie knüpft sie an zwei Bedingungen, die zusammentreffen müssen.

Rechtsstand: § 6 Abs. 3a SGB V in der Fassung seit 1. Januar 2026. Die meisten Privatversicherten bleiben ohnehin dauerhaft privat versichert; das ist der Normalfall, kein Schadensfall.

Der Weg zurück

Drei geregelte Wege in die GKV

01
Einkommen unter die Grenze

Als Angestellter unter die Versicherungspflichtgrenze fallen (2026: 77.400 € im Jahr). Dann bist du automatisch wieder gesetzlich pflichtversichert.

vor 55
02
Arbeitslosengeld I

Bekommst du Arbeitslosengeld I, wirst du in der Regel wieder gesetzlich pflichtversichert. Ein häufiger Weg zurück.

vor 55
03
Familienversicherung

Beitragsfrei über deinen gesetzlich versicherten Ehepartner, solange dein eigenes Einkommen höchstens 565 € im Monat beträgt (Grenze 2026). Ab 2028 zahlt dein Partner dafür einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten.

auch ab 55
AB 55 · DIE ZUSATZREGELWirst du nach deinem 55. Geburtstag wieder versicherungspflichtig, bleibst du versicherungsfrei, wenn beides zutrifft: Du warst in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert, und du warst mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei oder von der Pflicht befreit. Trifft nur eines davon zu, greift die Regel nicht. Offen bleiben außerdem die Familienversicherung über deinen Partner, der Beitritt bei einer Schwerbehinderung ab Grad 50 und im Rentenalter die Krankenversicherung der Rentner; die letzten beiden setzen eine ausreichend lange gesetzliche Vorversicherung voraus.
Rechtsstand: § 6 Abs. 3a SGB V, Fassung seit 1. Januar 2026.
Welcher Weg steht dir offen?Deine Wege prüfen lassen →
Quelle: § 6 Abs. 3a SGB V in der Fassung seit 1. Januar 2026 (Art. 3 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371); § 10 SGB V (Familienversicherung); § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V (Beitritt bei Schwerbehinderung); § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (9/10-Regelung); Beitragszuschlag ab 2028 nach § 242b SGB V. Wortlaut abgerufen am 21.09.2026 auf gesetze-im-internet.de.
Wenn der Beitrag drückt

Bleiben – aber günstiger

Tarifwechsel im eigenen Vertrag

Du kannst von deinem Versicherer verlangen, dass er dich in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz nimmt. Deine Alterungsrückstellungen gehen vollständig mit. Für gleichwertige Leistungen gibt es keine neue Gesundheitsprüfung.

§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG

Selbstbehalt erhöhen

Ein höherer jährlicher Selbstbehalt senkt den Monatsbeitrag. Sinnvoll, wenn du selten Leistungen in Anspruch nimmst.

Tarifbedingungen deines Versicherers

Standard- & Basistarif

Als Auffangnetz gibt es die gesetzlichen Sozialtarife. Der Beitrag ist dort höchstens so hoch wie der Höchstbeitrag der GKV. In den Basistarif muss dich jeder Versicherer aufnehmen.

§ 193 Abs. 5 VVG · Kapitel 29

versichert.richtig Profi-Tipp Hat der neue Tarif mehr Leistung als dein alter, darf dein Versicherer dafür einen Risikozuschlag verlangen. Du kannst ihn abwenden, indem du genau diese Mehrleistung ausschließen lässt. Das Recht auf den Wechsel bleibt in beiden Fällen bestehen. Was sich für dich rechnet, rechne ich dir aus.
Quelle: § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG, Wortlaut abgerufen am 21.09.2026 auf gesetze-im-internet.de: „… soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart“. Dazu § 193 Abs. 5 VVG (Basistarif).
Eines von vierzig

Der ausführliche Ratgeber dazu

Dieses Kapitel fasst das Thema zusammen. Der Ratgeber geht ins Einzelne, mit Zahlen, Paragrafen und Fristen.

Zum Weiterlesen

Willst du das ganze Handbuch?

Vierzig Kapitel wie dieses, von der ersten Frage bis zum Beitrag im Alter. Ich schicke es dir zu, ohne Kosten und ohne Haken. Name und ein Weg, dich zu erreichen, genügen.