Leistungen · Stand 2026

Kinderwunschbehandlung in der PKV

Von Goran Ovčar, Versicherungsfachmann (BWV) · zuletzt geprüft:

Kurz erklärt: Die gesetzliche Kasse übernimmt bei künstlicher Befruchtung in der Regel die Hälfte der genehmigten Kosten, nur für Verheiratete und nur in festen Altersgrenzen. Die PKV zahlt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die Ursache bei der versicherten Person liegt und die Behandlung ausreichend Aussicht auf Erfolg hat. Den Rest regelt dein Tarif.
Gesetzliche Kasse

Was die GKV bei künstlicher Befruchtung zahlt

Die Grundlage ist § 27a SGB V. Die Kasse zahlt Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur, wenn mehrere Bedingungen zugleich erfüllt sind:

Ärztlich erforderlich und aussichtsreich. Ein Arzt muss die Behandlung für erforderlich halten und eine hinreichende Aussicht auf Schwangerschaft feststellen. Nach drei erfolglosen Versuchen gilt diese Aussicht nach dem Gesetz nicht mehr als gegeben (§ 27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Verheiratet, mit eigenen Zellen. Die beiden Partner müssen miteinander verheiratet sein, und es dürfen nur ihre eigenen Ei- und Samenzellen verwendet werden (§ 27a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V).

Feste Altersgrenzen. Beide müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben. Für Frauen endet der Anspruch mit dem vollendeten 40., für Männer mit dem vollendeten 50. Lebensjahr (§ 27a Abs. 3 SGB V).

Die Hälfte der Kosten. Die Kasse übernimmt 50 % der Kosten, die sie mit dem Behandlungsplan genehmigt hat (§ 27a Abs. 3 SGB V). Die andere Hälfte trägt ihr selbst.

Wie viele Versuche je Methode gezählt werden, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest: bis zu acht Inseminationen im Spontanzyklus, bis zu drei nach hormoneller Stimulation, bis zu drei Versuche IVF und bis zu drei Versuche ICSI. Gezählt werden erfolglose Versuche. Kommt ein Kind zur Welt, beginnt die Zählung neu.

Manche Kassen zahlen mehr als die Hälfte, als Satzungsleistung nach § 11 Abs. 6 SGB V. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass einzelne Kassen damit werben.

Private Krankenversicherung

Was die PKV bei Kinderwunsch zahlt

Die PKV erstattet medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit (§ 192 Abs. 1 VVG). Der Bundesgerichtshof hat schon 1986 entschieden, dass eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit eine Krankheit ist und die künstliche Befruchtung eine Heilbehandlung (Urteil vom 17.12.1986, Az. IVa ZR 78/85). Darauf baut alles Weitere auf.

Das Verursacherprinzip

Zahlen muss der Versicherer der Person, bei der die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit liegt. Er trägt dann die Behandlung als Ganzes, also auch die Maßnahmen, die am Körper des Partners stattfinden. So hat es der Bundesgerichtshof für die PKV eines zeugungsunfähigen Mannes entschieden, einschließlich der Behandlung seiner gesunden Ehefrau (Urteil vom 03.03.2004, Az. IV ZR 25/03). Der PKV-Verband beschreibt es genauso.

Umgekehrt heißt das: Liegt die Ursache bei deinem Partner und nicht bei dir, ist dein privater Versicherer nach diesem Prinzip nicht zuständig. Sind beide betroffen oder unterschiedlich versichert, wird es verwickelt. Diese Konstellation sortiere ich mit dir.

Erfolgsaussicht statt fester Versuchszahl

Eine gesetzliche Höchstzahl an Versuchen gibt es in der PKV nicht. Maßstab ist die Erfolgsaussicht. Der Bundesgerichtshof sieht sie als nicht mehr ausreichend an, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Embryotransfer zur Schwangerschaft führt, deutlich sinkt und 15 % nicht mehr erreicht (Urteil vom 21.09.2005, Az. IV ZR 113/04). Eine Reihe erfolgloser Versuche kann diese Aussicht senken.

Keine starre Altersgrenze

In einem Fall aus 2019 war der Mann privat versichert und zeugungsunfähig, die Frau 44 Jahre alt und gesetzlich versichert. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es auf die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft ankommt, nicht auf die einer Lebendgeburt (Urteil vom 04.12.2019, Az. IV ZR 323/18). Das höhere Fehlgeburtsrisiko allein rechtfertigt keine Ablehnung. Nach dem PKV-Verband gibt es in der PKV keine verbindlichen Altersgrenzen und keine Höchstzahl an Versuchen, die Tarife können aber eigene Regeln enthalten.

Trauschein

Der PKV-Verband schreibt, dass die meisten Unternehmen die Kosten auch bei unverheirateten Paaren erstatten. Ob das für deinen Tarif gilt, ist tarifabhängig.

Woran du es in den Bedingungen erkennst

Such nach den Stichworten künstliche Befruchtung, Sterilitätsbehandlung oder Kinderwunsch. Dort stehen, wenn es sie gibt, eine Höchstzahl an Versuchen, Altersgrenzen, ein Prozentsatz unter 100 oder ein Höchstbetrag. Steht dort nichts, gilt die allgemeine Regel zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung. Wie eng dein Tarif ist, prüfe ich.

Die Rechnung

Wie abgerechnet wird

Ärztliche Leistungen, Labor und Ultraschall laufen über die GOÄ, Medikamente über das Rezept. Es entstehen Rechnungen für beide Partner, auch wenn nur ein Vertrag zahlt. Du zahlst zuerst und reichst dann ein, das ist das Kostenerstattungsprinzip.

Dein Recht auf Auskunft vorab. Kostet eine Behandlung voraussichtlich mehr als 2.000 €, kannst du vor Beginn in Textform Auskunft über den Versicherungsschutz verlangen. Der Versicherer muss innerhalb von vier Wochen antworten, bei dringlicher Behandlung innerhalb von zwei Wochen, und auf einen Kostenvoranschlag eingehen (§ 192 Abs. 8 VVG). Antwortet er nicht rechtzeitig, wird vermutet, dass die Behandlung notwendig ist. Diese Anfrage stelle ich mit dir.

Kryokonservierung. Das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen vor einer keimzellschädigenden Therapie ist in der GKV geregelt (§ 27a Abs. 4 SGB V). Der PKV-Verband nennt die Kostenübernahme für den Fall, dass sie aus diesem Grund medizinisch notwendig ist.

Worauf es ankommt

Typische Stolpersteine

Die Gesundheitsprüfung. Gesundheitsfragen erfassen häufig Sterilität, Unfruchtbarkeit oder Untersuchungen wegen unerfüllten Kinderwunsches, bei manchen Versicherern für die letzten fünf Jahre. Wer das verschweigt, riskiert nach § 19 VVG den Schutz. Mögliche Folge einer Angabe ist ein Leistungsausschluss genau für diese Behandlung. Wer weiß, dass ein Kinderwunsch ansteht, sollte die Gesundheitsfragen nicht allein beantworten. Ich kläre das vorab über eine anonyme Risikovoranfrage, mehr unter Gesundheitsprüfung.

Die Wartezeiten. Die Musterbedingungen sehen eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten vor und eine besondere von acht Monaten für die Entbindung (§ 3 Abs. 2 und 3 MB/KK 2009). Die zweite wird wichtig, sobald die Behandlung Erfolg hat. Viele Tarife verzichten darauf. Mehr unter Schwangerschaft und Geburt.

Die Leistungsgrenzen. Enthält dein Tarif eine Höchstzahl an Versuchen, eine Altersgrenze oder einen Höchstbetrag, kann das die Erstattung enger fassen als die Rechtsprechung, die sich auf die allgemeinen Bedingungen bezieht. Ob eine solche Klausel wirksam ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Die Diagnose. Weil das Verursacherprinzip gilt, kommt es darauf an, bei wem die Ursache ärztlich festgestellt ist.

Das Kind danach. Das Kind braucht einen eigenen Vertrag. Ohne Wartezeit und Risikozuschlag geht das, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt mindestens drei Monate versichert ist und das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt angemeldet wird (§ 2 Abs. 2 MB/KK 2009). Mehr unter Kindernachversicherung.

Bei einer Behandlung, die sich über mehrere Zyklen zieht, gehören diese Fragen vor den ersten Termin, nicht hinter die erste Rechnung.

Profi-Tipp

Schick mir den Behandlungsplan mit der Kostenschätzung, bevor der erste Zyklus beginnt. Ich prüfe, bei wem die Ursache festgestellt ist, welcher Vertrag zahlen muss und was dein Tarif begrenzt, und stelle mit dir die Anfrage nach § 192 Abs. 8 VVG.

Häufige Fragen

Kinderwunsch und PKV

Zahlt die PKV eine künstliche Befruchtung?

Ja, wenn die Unfruchtbarkeit bei der versicherten Person liegt, die Behandlung medizinisch notwendig ist und ausreichend Aussicht auf Erfolg besteht. Dein Tarif kann das begrenzen. Was bei dir gilt, prüfe ich.

Gibt es in der PKV eine Altersgrenze?

Eine gesetzliche nicht. Maßgeblich ist die Erfolgsaussicht im Einzelfall, im Fall IV ZR 323/18 auch bei einer 44-jährigen Frau. Einzelne Tarife können eigene Altersgrenzen enthalten.

Müssen wir verheiratet sein?

In der GKV ja, das schreibt § 27a SGB V vor. In der PKV erstatten nach Angabe des PKV-Verbands die meisten Unternehmen auch Unverheirateten. Ob dein Tarif das tut, ist tarifabhängig.

Wie viele Versuche zahlt die PKV?

Eine feste Zahl gibt das Gesetz für die PKV nicht vor. Entscheidend ist, ob je Embryotransfer noch mindestens 15 % Aussicht auf eine Schwangerschaft bestehen (IV ZR 113/04). Ein Tarif kann eine Höchstzahl festlegen.

Was gilt, wenn einer von uns gesetzlich versichert ist?

Liegt die Ursache beim privat versicherten Partner, zahlt dessen PKV auch die Maßnahmen beim gesetzlich versicherten Partner (IV ZR 25/03, IV ZR 323/18). Liegt sie beim gesetzlich versicherten Partner, gelten dessen Kassenregeln. Sind beide betroffen, sehe ich mir eure Unterlagen genau an.

Ehrlich eingeordnet

Welcher Vertrag zahlt eure Behandlung?

Das ist ein Bereich, in dem die PKV der gesetzlichen Kasse deutlich voraus sein kann, aber nur, wenn Diagnose, Vertrag und Tarif zusammenpassen.

Ich sehe mir an, bei wem die Ursache liegt, welcher Vertrag zuständig ist und was dein Tarif zu Versuchen, Alter und Höchstbeträgen sagt. Kostenlos und unverbindlich.

Grundlagen: § 27a und § 11 Abs. 6 SGB V, § 192 VVG, Richtlinien des G-BA über künstliche Befruchtung, Musterbedingungen MB/KK 2009, BGH-Urteile IVa ZR 78/85, IV ZR 25/03, IV ZR 113/04 und IV ZR 323/18, PKV-Verband (Stand Februar 2026), Verbraucherzentrale; alle abgerufen am 16.09.2026. Was dein Tarif vorsieht, steht in deinen Tarifbedingungen. Unverbindliche Information, keine Rechtsberatung.

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