Wissen · Stand 2026

Die ePA in der privaten Krankenversicherung

Von Goran Ovčar, Versicherungsfachmann (BWV) · zuletzt geprüft:

Kurz erklärt: In der gesetzlichen Krankenversicherung legt die Kasse seit Januar 2025 für jeden eine ePA an, solange niemand widerspricht. In der PKV ist sie freiwillig: Deine Gesellschaft darf eine Akte erst anlegen, nachdem sie dich informiert hat und du nicht widersprochen hast. Viele private Versicherer bereiten das noch vor.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, „ePA – na sicher“, gelesen am 15.10.2026
Der Inhalt

Was in der ePA steht

Die elektronische Patientenakte ist ein Speicher, auf den du und die Menschen zugreifen können, die dich behandeln. Hinein kommen:

  • Arztbriefe, Befundberichte und Entlassbriefe aus dem Krankenhaus. Praxen, Kliniken und Apotheken sind seit dem 1. Oktober 2025 verpflichtet, die ePA zu nutzen und das einzustellen, was in der laufenden Behandlung vorliegt.
  • Die Medikationsliste, die sich aus den E-Rezept-Daten von selbst füllt.
  • Die Abrechnungsdaten deiner Krankenkasse: was sie für dich bezahlt hat, mit Diagnosekodes, Behandlungstag und Praxis. Wie ausführlich, entscheidet jede Kasse selbst.

Die Abrechnungsdaten sind der Teil, den die wenigsten kennen, und für dich der interessanteste. Dazu weiter unten mehr.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, „ePA – na sicher“; § 350 SGB V (Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte); Kassenärztliche Bundesvereinigung, Fragen und Antworten zur ePA. Alle gelesen am 15.10.2026.

Der Unterschied

In der PKV ist sie freiwillig

Der Unterschied steckt darin, wer den ersten Schritt tun muss. Bei einer gesetzlichen Kasse bist du das: Sie legt die Akte an, und wenn du sie nicht willst, musst du dich melden. Das geht vorher, nachher und jederzeit wieder, die Akte wird dann gelöscht.

Bei deiner privaten Gesellschaft ist es umgekehrt: Sie muss zuerst auf dich zukommen, dir erklären, worum es geht, und dir den Weg zum Widerspruch zeigen. Bleibt dieses Schreiben aus, bleibt auch die Akte aus. Genau daran liegt es, dass viele Privatversicherte bis heute keine haben: Ihr Versicherer ist noch nicht so weit.

Zwei weitere Unterschiede:

  • Keine Abrechnungsdaten. Die Pflicht der Kasse, Abrechnungsdaten einzustellen, steht in § 350 SGB V. Das ist Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und gilt für private Versicherer nicht.
  • Keine Weitergabe an die Forschung. Die Daten gesetzlich Versicherter gehen pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum beim BfArM. Daten von Privatversicherten sind davon vorerst nicht erfasst.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, „ePA – na sicher“, gelesen am 15.10.2026. Keine Gewähr: Ob und ab wann deine Gesellschaft die ePA anbietet, steht dort und nicht hier. Frag im Zweifel direkt nach.

Der Zugang

So kommst du als Privatversicherter hinein

Du brauchst zweierlei, und beides beantragst du bei deiner privaten Krankenversicherung:

  • eine Krankenversichertennummer (KVNR),
  • eine GesundheitsID.

Bei der Erstregistrierung musst du dich ausweisen. Danach hängt die GesundheitsID an deinem Smartphone, und die ePA-App ist dein Zugang zur Akte.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, „ePA – na sicher“, gelesen am 15.10.2026.

Der Zugriff

Wer hineinsehen darf

  • Praxen und Kliniken: standardmäßig 90 Tage, gerechnet ab dem Einlesen deiner Karte.
  • Apotheken: standardmäßig 3 Tage.
  • Die Abrechnungsdaten der Kasse sieht seit dem 1. Januar 2026 nur noch der Versicherte selbst. Davor waren sie samt Diagnosen auch für andere Zugriffsberechtigte sichtbar.

Deine Krankenkasse sieht die Inhalte nicht. Sie stellt ihre eigenen Abrechnungsdaten ein, lesen kann sie die Akte nicht.

Gegen das Einstellen eines einzelnen Dokuments kannst du im Gespräch widersprechen, mündlich, ohne Begründung.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, „ePA – na sicher“; Kassenärztliche Bundesvereinigung, Fragen und Antworten zur ePA. Gelesen am 15.10.2026.

Wenn du wechseln willst

Vor dem PKV-Antrag

Das ist der Teil, der dir bares Geld sparen kann, und er gilt nur, solange du noch gesetzlich versichert bist.

In deiner ePA stehen die Abrechnungsdaten deiner Kasse: welche Praxis wann welche Leistung abgerechnet hat, mit Diagnosekodes. Das ist eine Liste deiner Arztkontakte der vergangenen Jahre, und du kommst ohne Umweg daran.

Genau darum geht es bei den Gesundheitsfragen. Ein privater Versicherer fragt dich nach Behandlungen, Beschwerden und Diagnosen der letzten Jahre. Wer aus dem Kopf antwortet, vergisst etwas. Und was im Antrag fehlt, kann den Schutz kosten. Wie hart es trifft, hängt davon ab, wie es dazu kam: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, bei arglistiger Täuschung ihn anfechten. War es einfache Fahrlässigkeit, kann er kündigen oder den Vertrag anpassen, etwa mit einem Zuschlag oder einem Ausschluss.

Die ePA listet dir auf, was du sonst aus dem Kopf zusammensuchen müsstest. Lies sie durch, bevor du einen Antrag ausfüllst.

Wie es danach weitergeht, steht hier: Gesundheitsprüfung und Selbstauskunft. Und bevor irgendein Antrag gestellt wird, gehört eine anonyme Risikovoranfrage dazu: Sie sagt dir, wie die Häuser deinen Fall sehen, ohne dass eine Ablehnung in den Branchendateien landet.

Rechtsgrundlage: §§ 19 bis 22 VVG (vorvertragliche Anzeigepflicht), § 350 SGB V (Abrechnungsdaten in der ePA).

Der ehrliche Teil

Was die ePA nicht zeigt

Die Abrechnungsliste ist eine Hilfe, aber sie ist nicht deine Krankengeschichte. Sie weicht in beide Richtungen ab:

  • Es steht zu viel drin. Abgerechnet wird auch ein Verdacht, der sich nicht bestätigt hat, und ein Ausschluss, der untersucht wurde. Ein Kode ist keine Krankheit.
  • Es steht Falsches drin. Diagnosen werden fehlerhaft kodiert, und zwar oft genug, dass das Gesetz ein eigenes Verfahren dafür hat: Nach § 350 Abs. 4 SGB V muss deine Kasse eine Diagnose berichtigen, wenn ein Arzt bescheinigt, dass sie nicht stimmt.
  • Es fehlt etwas. Was du selbst bezahlt hast, was auf Privatrezept lief, was ein Heilpraktiker behandelt hat: nichts davon hat deine Kasse je gesehen. In den Gesundheitsfragen kann es trotzdem stehen.

Der Versicherer fragt dich, nicht deine Kasse. Antworten musst du auf das, was war, nicht auf das, was abgerechnet wurde. Nimm die Liste als Erinnerung und nicht als Antwortvorlage.

Rechtsgrundlage: § 350 Abs. 4 SGB V (Berichtigung unrichtiger Diagnosedaten), §§ 19 bis 22 VVG.

Profi-Tipp

Überleg dir gut, bei wem deine Gesundheitsdaten liegen: bei dir und deinem Arzt, oder zusätzlich digital in einer Akte. Das ist deine Entscheidung. Wir empfehlen weder das eine noch das andere.

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